Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung. Beschwerde des Leiters der Oberforstdirektion Ansbach gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 1961
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 18.12.1961) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 21.6.1961 – eingegangen am 22.6.1961 – beantragte die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft Unterbezirk Mittelfranken beim Verwaltungsgericht Ansbach, die am 8.6.1961 durchgeführte Bezirkspersonalratswahl bei der Oberforstdirektion Ansbach für die Gruppe „Angestellter” für ungültig zu erklären mit der Auflage, eine Neuwahl durchzuführen und die Auszählung der Stimmen beim Bezirkswahlvorstand vorzunehmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen:
Bei der Wahl des Bezirkspersonalrats müsse die Auszählung der Stimmen nach § 42 der Wahlordnung zum Bayer. Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) durch die örtlichen Wahlvorstände vorgenommen werden. Da bei den Forstämtern meist nur ein Angestellter (Angestellte), bestenfalls zwei Angestellte vorhanden seien, sei durch den Auszählungsmodus in Verstoß gegen Art. 22 BayPVG das Wahlgeheimnis nicht gewahrt. Dadurch werde das Wahlergebnis erheblich beeinflußt. Jeder Dienststellenleiter könne nämlich erfahren, was der Angestellte seiner Dienststelle gewählt habe. Dadurch werde der Angestellte bei seiner Entscheidung behindert.
Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats der Oberforstdirektion Ansbach äußerte sich dahin, daß die WO-BayPVG in keiner Weise den besonderen Verhältnissen der Staatsforstverwaltung entspreche, denn durch die Auszählung der Stimmen bei den örtlichen Wahlausschüssen könne offenkundig werden, was der Einzelne gewählt habe. Bei 20 Forstämtern der OFD Ansbach sei nur ein Angestellter bzw. eine Angestellte beschäftigt. Zur absoluten Geheimhaltung der Personalratswahlen würden folgende Vorschläge unterbreitet:
1) Die Stimmenauszählung für die Gruppe der Beamten und Angestellten soll grundsätzlich beim Bezirkswahlausschuß vorgenommen werden.
2) Die sog. Briefwahl, wie sie die §§ 17 und 18 WO-BayPVG vorsehen, soll für die Gruppen der Beamten und Angestellten obligatorisch eingeführt werden, wobei die Stimmenauszählung ebenfalls beim Bezirkspersonalrat zu erfolgen habe.
Durch Beschluß vom 18.12.1961 erklärte das VG Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten (Bayern) – die am 8.6.1961 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats bei der OFD Ansbach hinsichtlich der Gruppe „Angestellte” für ungültig. Zur Begründung führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Nach Art. 22 Abs. 1 BayPVG setze die erfolgreiche Anfechtung der Wahl voraus, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt sei, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt haben werden können. Art. 15 Abs. 1 BayPVG bestimme, daß der Personalrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt werde. Geheim sei eine Wahl dann, wenn gewährleistet sei, daß der Inhalt der Stimmabgabe des einzelnen Wählers nicht zur Kenntnis anderer Personen gelangen könne. Im vorliegenden Fall seien zwar bei der Durchführung der Wahl des Bezirkspersonalrats alle für die Geheimhaltung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden. Es seien also alle Bestimmungen der §§ 15 ff. WO-BayPVG für eine gültige Wahl beachtet worden; trotzdem sei bei der Gruppe Angestellte in zahlreichen Fällen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt worden, weil bei 20 von insgesamt 36 Forstämtern im Bereich der OFD Ansbach nur je ein wahlberechtigter Angestellter bzw. Angestellte vorhanden gewesen sei. Aus den Wahlunterlagen ergebe sich, daß lediglich in zwei Fällen dieser wahlberechtigte Angestellte sich nicht an der Wahl beteiligt habe. In den übrigen 18 Fällen sei bei der Stimmauszählung offenkundig, wie der Angestellte gewählt habe. Das habe bei der Stimmenauszählung der Wahlvorstand und die etwa anwesenden Angehörigen der Dienststelle ohne weiteres zur Kenntnis nehmen können. Es sei aber auch für die Mitglieder des Bezirkswahlvorstands aus dem vom örtlichen Wahlvorstand übermittelten Wahlergebnis eindeutig ersichtlich gewesen. Damit sei der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden. Daran ändere nichts, daß die Verletzung nur durch Beachtung des § 42 Abs. 1 WO BayPVG zustandegekommen sei. Bei diesem Widerstreit müsse, soweit die WO noch nicht geändert worden sei, eine von dieser Vorschrift abweichende Regelung des Bezirkswahlvorstands helfen. Ein solches Vorgehen werde schon dadurch gerechtfertigt, daß es sich bei der Regelung des § 42 Abs. 1 WO um eine Durchführungsvorschrift handle, während auf der anderen Seite die Geheimhaltung der Wahl eine wesentliche und zwingende Bestimmung des Gesetzes selbst darstelle. Letztere habe ersterer vorzugehen. Die Wahlanfechtung i.S. des Art. 22 Abs. 1 BayPVG sei auch begründet, weil im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl (Art. ...