rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Anfechtung einer Bezirkspersonalratswahl. Ausgabe eines falschen Stimmzettels an einen Wahlberechtigten. Beteiligte im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren. Anfechtung der Bezirkspersonalratswahl. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 30. November 1998
Normenkette
BayPVG Art. 25, 53 Abs. 6, Art. 53a Abs. 2; WO-BayPVG §§ 13ff, 54
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 30.11.1998; Aktenzeichen AN 8 P 98.1117) |
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. November 1998 wird aufgehoben.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Bereich des Staatlichen Schulamts im Landkreis B. fanden am 23. Juni 1998 unter anderem Wahlen zum Bezirkspersonalrat statt. Dabei erhielt wohl eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis versehentlich Stimmzettel für die Gruppe der Angestellten und nicht, wie es richtig gewesen wäre, Stimmzettel für die Gruppe der Lehrer an Volksschulen. Bei der Auszählung der Personalratswahlen stellte der Wahlvorstand diesen Fehler fest. Bei den anscheinend fehlerhaft übermittelten Stimmzetteln waren von der Lehrkraft keine Personen, sondern jeweils eine Liste angekreuzt worden; bei der Wahl der Bezirkspersonalratsmitglieder die Vorschlagsliste 4 „Freie Liste Verwaltung – BLLV”).
Der Wahlvorstand beschloß daraufhin, auf der Ebene des Bezirkspersonalrats bei der Gruppe der Lehrer an Volksschulen diesen Stimmzettel beim BLLV mit 9 Stimmen mitzuzählen, da er der Auffassung war, dass die Lehrkraft ihre Stimme für die Liste dieses Verbands abgegeben habe und auch so auf den richtigen Stimmzetteln gewählt hätte.
Bei der Wahl zum Bezirkspersonalrat hatte jeder Wähler 9 Stimmen, nachdem für die Gruppe der Lehrer an Volksschulen 9 Vertreter zu wählen waren. Zur Wahl waren 3 Wahlvorschläge zugelassen und zwar GEW-Oberfranken (Vorschlagsliste 2), Katholische Erziehergemeinschaft „KEG” (Vorschlagsliste 3) und BLLV (Vorschlagsliste 4). Auf die Bewerber der Liste 2 entfielen 7.019, der Liste 3: 3.505 und der Liste 4: 26.406 gültige Stimmen. Der 9. Listenplatz fiel – nach entsprechender Stimmenzahlteilung – auf die Liste 2 mit 3.509,5 Stimmen. An 10. Stelle – und damit ohne Listenplatz – lag die Vorschlagsliste 3 der KEG mit 3.505 Stimmen.
Bei der Bezirkspersonalratswahl bestand für die Gruppe der Angestellten nicht die Möglichkeit, die KEG zu wählen.
Die Antragstellerin (Katholische Erziehergemeinschaft – Bezirksverband Oberfranken) focht daraufhin die Wahl des Bezirkspersonalrats im Bereich der Dienststelle des Staatlichen Schulamts im Landkreis B. hinsichtlich der Gruppe der Lehrer an Volksschulen an.
Mit Beschluss vom 30. November 1998 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land – den Antrag ab. Es sei zwar gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, durch den Verstoß habe das Wahlergebnis aber nicht geändert oder beeinflusst werden können (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Die betreffende Lehrkraft hätte Stimmzettel für die Gruppe der Lehrer an Volksschulen erhalten müssen. Es sei nicht korrekt gewesen, dass der Wahlvorstand die auf dem fehlerhaften Wahlzettel vergebenen Stimmen für die Vorschlagsliste 4 der dieser Gruppierung entsprechenden Liste der „Gruppe der Lehrer an Volksschulen” zugerechnet habe. Die Schlussfolgerung, dass die entsprechende Lehrkraft bei Erhalt des richtigen Stimmzettels die gleiche Liste angekreuzt hätte, sei nicht zulässig. Der Fehler hätte jedoch keine Auswirkung auf das Wahlergebnis, weil der Stimmzettel bei einer korrekten Behandlung als ungültig hätte behandelt werden müssen. Die Wähler seien durch Hinweiszettel auf ihr Wahlrecht und die beiliegenden Stimmzettel hingewiesen und aufgefordert worden, die Stimmzettel auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht geschehen; deshalb habe die Lehrkraft fehlerhaft gewählt. Wäre der Stimmzettel aber für ungültig erklärt worden, so hätte sich weder für die Antragstellerin (KEG) noch für die Liste „BLLV” beim Bezirkspersonalrat etwas geändert.
Mit ihrer am 28. Januar 1999 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hat zuletzt beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. November 1998 aufzuheben und die Wahl des Bezirkspersonalrats im Bereich der Dienststelle Staatliches Schulamt im Landkreis B. vom 23. Juni 1998 für die Gruppe der Lehrer an Volksschulen für ungültig zu erklären.
Unzutreffend sei die Auffassung des Erstgerichts, eine korrekte Behandlung dieses Stimmzettels durch den Wahlvorstand wäre darin zu sehen gewesen, dass der Stimmzettel als ungültig hätte behandelt werden müssen. § 15 Wahlordnung regele abschließend, unter welchen Voraussetzungen Stimmzettel ungültig seien. Der hier vorliegende Fehler sei in dieser Vorsch...