Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung des Personalrates für die Kündigung des Beteiligten. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juli 1982

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 12.07.1982; Aktenzeichen 8 P 82 A.142)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1., S., ist seit dem 1. April 1977 bei der Zweigstelle Regensburg der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Prüfamt für Baustatik als Prüfstatiker im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Vom 20. März 1980 bis zum 31. Mai 1982 war er mit 5-Wochen-Stunden freigestellter Vorsitzender des bei dieser Zweigstelle gebildeten Personalrats, seitdem ist er dessen (einfaches) Mitglied. An dieser Dienststelle sind durchschnittlich zwischen 25 und 30 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Antragsteller, das Direktorium der LGA, hatte bereits im Februar 1981 beabsichtigt, gegenüber dem Beteiligten zu 1. wegen nicht gehöriger Erfüllung der Arbeitspflichten eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Gesamtpersonalrat bei der LGA hatte die von ihm erbetene Zustimmung verweigert. Die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluß vom 26. März 1981 den Antrag auf Ersetzung dieser Zustimmung aus formellen Gründen abgewiesen.

Der Antragsteller bat den Beteiligten zu 2., den bei der Zweigstelle Regensburg der LGA gebildeten Personalrat, mit Schreiben vom 22. Januar 1982 um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1.. Für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung liege ein wichtiger Grund vor. In diesem Schreiben, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, wird dem Beteiligten zu 1. im wesentlichen folgendes angelastet S. weise in den Jahren 1980 und 1981 eine extrem fallende Leistungskurve auf. Seine tatsächliche Leistung liege – trotz mehrfacher Abmahnungen – im Jahre 1981 nur noch bei etwa 5 % des Amtsdurchschnitts. Dabei habe er insgesamt sechs Monate lang überhaupt keine Arbeiten mehr fertig gestellt. Auch unter Berücksichtigung seiner Personalratsaufgaben müsse daraus geschlossen werden, daß S. seine Arbeitskraft bewußt zurückhalte. Das nötige Vertrauensverhältnis sei hierdurch zerstört. Hinzu kämen weitere Arbeitsvertragsverletzungen, die in Verbindung mit der geschilderten Leistungsverweigerung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigten. Aufgrund der sinkenden Arbeitsleistung sei S. die dienstliche Anweisung gegeben worden, monatlich über den Bearbeitungsstand zu berichten. Diese Anweisung habe S. nachhaltig nicht befolgt. S. sei zudem des öfteren abgemahnt worden, die Arbeitszeiterfassung gemäß dienstlicher Anordnung vorzunehmen. Insbesondere habe er häufig handschriftliche Eintragungen vorgenommen, die mit den Regelungen nicht in Einklang standen. Dabei habe er vor allem außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Stunden für Personalratstätigkeiten angegeben und die Notwendigkeit, außerhalb der Arbeitszeit Personalratsaufgaben wahrzunehmen, nicht begründet. Zudem habe S. am 10. November 1981 an einem Termin beim Arbeitsgericht Regensburg teilgenommen ohne hierzu eine Dienstbefreiung beantragt zu haben. Die Teilnahme gehöre nicht zu dem Tätigkeitsfeld des Personalrats. Gleiches sei auch in anderen Fällen geschehen.

Der Personalrat lehnte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 28. Januar 1982 ab, weil nach den vorgelegten Unterlagen kein wichtiger Grund gegeben sei.

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit einem am 2. Februar 1982 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1. zu ersetzen.

Am 28. Mai 1982 beantragte der Antragsteller, die Ersetzung der Verweigerung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch auf folgenden Sachverhalt zu erstrecken: Am 28. April 1982 habe sich der Beteiligte zu 1. um 10.55 Uhr bei Frau H. im Vorzimmer des Beteiligten zu 3., des Leiters der Zweigstelle Regensburg der LGA, abgemeldet mit der Begründung, in Personalratsangelegenheiten außer Haus zu sein. Grund, Zweck und etwaige Dauer seines Weggangs habe er, wie immer, nicht angegeben. Durch Anfrage des Mitglieds des Wahlvorstandes K. vom 6. Mai 1982 sei herausgekommen, daß der Beteiligte zu 1. an einer Besprechung des Wahlvorstandes bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wegen Einlegung einer etwaigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 1982 in Personalvertretungsverfahren des stellvertretenden Zweigstellenleiters wegen Feststellung der Wählbarkeit des Dr. R. teilgenommen habe. Der Beteiligte zu 1. sei nicht Mitglied des Wahlvorstandes gewesen und habe sich auch nicht in einer Personalratsangelegenheit an dieser Besprechung beteiligt. Dies stelle ein...

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