Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 31. Mai 1996. Personalvertretungsrecht. Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Jugendvertreters. Wirksamkeit eines Weiterbeschäftigungsverlangens. Vertretungsbefugnis des Oberbürgermeisters für Eigenbetrieb bei Einstellungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einstellung eines Bediensteten ist für den dafür zuständigen Werkleiter eines Eigenbetriebs, der Arbeitgeber im Sinn des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayPVG ist, kein „laufendes Geschäft” im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Satz 1 GO.
2. Zur Frage einer Mitvertretung durch den ersten Bürgermeister.
Normenkette
BayPVG Art. 9 Abs. 4, 2; GO Art. 95 Abs. 2, Art. 43, 38 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 31.05.1996; Aktenzeichen AN 8 P 96.491) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der 1975 geborene Beteiligte zu 1) ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Antragstellerin und zugleich Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung der Stadt C. Er hat mit der Antragstellerin einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 1992 bis 28. Februar 1996 über die Ausbildung zum Energieelektroniker – Fachrichtung Betriebstechnik – abgeschlossen und die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker – Fachrichtung Betriebstechnik – am 27. Februar 1996 bestanden. Mit einem am 12. Oktober 1995 bei der Antragstellerin eingegangenen Schreiben beantragte der Beteiligte zu 1) bei der Antragstellerin seine Weiterbeschäftigung. Diese teilte dem Beteiligten zu 1) jedoch mit einem am 21. November 1995 zugegangenen Schreiben vom 16. November 1995 mit, daß seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Bestehen der Abschlußprüfung „mangels freier Stellen” nicht möglich sei.
Mit einem am 27. Februar 1996 beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schriftsatz vom 23. Februar 1996 begehrte die Antragstellerin,
es wird festgestellt, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) nach Ablauf der Ausbildungszeit nicht begründet wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG sei der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nur verpflichtet, wenn dieser die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangt habe. Der Beteiligte zu 1) habe die Weiterbeschäftigung jedoch schon vor Beginn der Dreimonatsfrist verlangt. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus.
Auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch fristgerecht geltend gemacht worden wäre, wäre der Feststellungsantrag begründet, denn der Antragstellerin sei die Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar. Zur Zeit der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stehe nämlich ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung. Die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes sei haushaltsrechtlich nicht möglich.
Mit Beschluß vom 31. Mai 1996 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – in diesem Verfahren, das das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluß vom 15. März 1996 dorthin verwiesen hatte, den Antrag ab. Der Antrag sei fristgerecht gestellt. Das Beschlußverfahren sei auch vom „Arbeitgeber” eingeleitet worden. Die S W stellten einen Eigenbetrieb der Stadt Coburg dar und wären bei einem Vertragsabschluß Vertragspartner des Beteiligten zu 1), erfüllten also den Begriff des „Arbeitgebers” im Sinne des Art. 9 Abs. 4 BayPVG. Der Feststellungsantrag sei jedoch nicht begründet.
Zunächst sei davon auszugehen, daß die Frist des Art. 9 Abs. 2 BayPVG nicht eingehalten wurde. Das Ausbildungsverhältnis sei mit der Abschlußprüfung am 27. Februar 1996 beendet worden. Deshalb hätte das Weiterbeschäftigungsverlangen frühestens am 27. November 1995 gestellt werden müssen. Es liege jedoch eine fristgerechte Wiederholung des Verlangens oder zumindest eine stillschweigende Vereinbarung vor, daß ein vor Fristbeginn schriftlich gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen als fristgerecht gestellt behandelt werden solle. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Antragstellerin hier auf die Nichteinhaltung der Frist berufe. Nach Art. 2 BayPVG hätten Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten. Der vorzeitig gestellte Antrag habe den Werkleiter verläßlich den Willen des Beteiligten zu 1) erkennen lassen, weiterbeschäftigt zu werden. Die fristgerechte nochmalige Übergabe des ursprünglichen Weiterbeschäftigungsverlangens an den Oberbürgermeister könne nicht als belanglos gewertet werden. Daran könne auch die Betriebssatzung nichts ändern, wonach ...