Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses. Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 31. Mai 1996. Personalvertretungsrecht. Weiterbeschäftigungsanspruch des Ersatzmitglieds der Jugendvertretung fristgerechte Antragstellung. Vertretungsbefugnis des Oberbürgermeisters für einen Eigenbetrieb Häufigkeit der Teilnahme an Personalratssitzungen
Normenkette
BayPVG Art. 9 Abs. 2, 4; GO Art. 95 Abs. 2, Art. 43, 38 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 31.05.1996; Aktenzeichen AN 8 P 96. 490) |
Tenor
I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 1996 wird aufgehoben.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der 1977 geborene Beteiligte zu 1) stand bis 28. Februar 1996 bei der Antragstellerin in einem Ausbildungsverhältnis als Energieelektroniker. Die entsprechende Abschlußprüfung bestand er am 27. Februar 1996 mit der Note „ausreichend”. Der Beteiligte zu 1) ist Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Antragstellerin. Als Vertreter des Jugendsprechers nahm er in der Zeit von November 1995 bis Februar 1996 an mehreren Sitzungen des Personalrats teil. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1995, bei der Antragstellerin eingegangen am selben Tage, teilte der Beteiligte zu 1) der Antragstellerin mit, daß er seine Weiterbeschäftigung beantrage. Die Antragstellerin teilte darauf dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 21. November 1995, ausgehändigt am 21. November 1995, mit, daß seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Bestehen seiner Abschlußprüfung mangels freier Stellen nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1996, eingegangen am 27. Februar 1996 beim Verwaltungsgericht Bayreuth (das den Rechtsstreit an die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Verwaltungsgerichts Ansbach verwies), hat die Antragstellerin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) nach Ablauf der Ausbildungszeit nicht begründet wird.
Nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Auszubildenden weiter zu beschäftigen, wenn dieser die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlange. Der Beteiligte zu 1) habe die Weiterbeschäftigung schon vor Beginn der Drei-Monats-Frist verlangt. Ein vor oder nach der Dreimonatsfrist erklärtes Verlangen des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung sei unwirksam und begründe demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht.
Der Beteiligte zu 1) habe an vier Personalratssitzungen in der Zeit vom 27. November 1995 bis 8. Februar 1996 teilgenommen. Da er seine Weiterbeschäftigung nicht in dem Zeitraum verlangt habe, in dem er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sei, falle er auch nicht unter die Regelung des Art. 9 BayPVG. Auch bei fristgerechter Antragstellung wäre der Feststellungsantrag begründet, weil der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar sei. Im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses habe ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden. Die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten, könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Ihr Haushalt, der Teil des kommunalen Haushalts sei, sei ausgereizt; für zusätzliche Mittel bestünde kein Raum. Zwei Auszubildende, die mit dem Beteiligten zu 1) die Berufsausbildung beendeten, würden ebenfalls bei ihr nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die Übernahme des Beteiligten zu 1) werde nicht deshalb verweigert, weil er als Ersatzmitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sei. Die Antragstellerin beschäftige zur Zeit noch 377 Mitarbeiter; ein weiterer Abbau der Beschäftigten sei vorgesehen. Elf Mitarbeiter befänden sich in Ausbildung. Die Antragstellerin habe in den letzten Jahren in volkswirtschaftlicher Verantwortung weit über den eigenen Bedarf ausgebildet. Seit dem Jahr 1993 sei es – bis auf eine Ausnahme – nicht mehr möglich gewesen, Auszubildende nach Ausbildungsende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Seit 1992 seien 35 (8,7%) ausscheidende Mitarbeiter nicht mehr ersetzt worden. In der Hauptabteilung Elektrizität beschäftige die Antragstellerin zur Zeit 95 Mitarbeiter, hiervon 60 im gewerblichen Bereich. Allein in dieser Abteilung seien seit 1992 14 Mitarbeiter (12,8%), hiervon sieben Elektromonteurstellen abgebaut worden. Ein genereller Einstellungsstopp (bzw. eine Wiederbesetzungssperre) sei nicht offiziell verfügt worden. Es würde jedoch grundsätzlich bei dem Ausscheiden von Mitarbeitern überprüft, ob diese Stellen neu besetzt werden müßten. Bei der Verabschiedun...