Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungssachen nach Landesrecht– vom 16. Dezember 1996. Personalvertretungsrecht. Kostenerstattung für Anwaltskosten. Grundsätzliche Kostentragung im Beschlußverfahren, auch bei Beteiligung einzelner Personalratsmitglieder. Ausnahme bei mutwilliger oder evident aussichtsloser Prozeßführung

 

Normenkette

BayPVG Art. 44

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 16.12.1996; Aktenzeichen AN 8 P 96.720)

 

Tenor

Die Beteiligten zu 1) und 2) werden verpflichtet, in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Dezember 1996 über den Betrag von 350,00 DM hinaus weitere 1.059,90 DM zu zahlen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist ein nach Art. 33 BayPVG zugewähltes Vorstandsmitglied des Personalrats für die Gesamtheit der Volksschulen beim Staatlichen Schulamt Cham. Sie begehrte mit einer am 17. Januar 1995 bei der Fachkammer unter der Geschäftsnummer AN 8 P 95.89 anhängig gemachten Personalvertretungssache, einen Beschluß des Personalrats vom 11. Juli 1994 für unwirksam zu erklären, bei dem es um die Verteilung von Freistellungen für die Personalratsmitglieder ging. Der Personalrat hatte beschlossen, dem Vorsitzenden 18 Wochenstunden, dem Stellvertreter fünf Wochenstunden und den zwei zugewählten Vorstandsmitgliedern je vier Wochenstunden Freistellung zu gewähren. Auf die weiteren Personalratsmitglieder wurden einmal drei Wochenstunden und viermal je zwei Wochenstunden verteilt; ein Personalratsmitglied ging leer aus. Aufgrund dieser Aufteilung erhielten die Beamtenliste 1 (BLLV) 38 Wochenstunden und die Liste 2 (GEW und Unabhängige), für die die Antragstellerin kandidierte, vier Wochenstunden. Die Antragstellerin hatte nun geltend gemacht, daß nach dem d'Hondtschen Verfahren auf die Liste 1 lediglich 35, auf die Liste 2 hingegen sieben Freistellungsstunden entfielen. Die Liste 2 habe jedoch lediglich vier Freistellungsstunden erhalten, was nicht ausreichend sei.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 20. November 1995 lehnte die Fachkammer den Antrag der Antragstellerin, die Unwirksamkeit des Freistellungsbeschlusses vom 11. Juli 1994 festzustellen, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin könne statt der ihr zugeteilten vier Freistellungsstunden keine sieben beanspruchen, da ein zugewähltes Vorstandsmitglied, dem durch die Geschäftsverteilung keine besonderen Aufgaben zugewiesen seien, keine umfangreichere Freistellung erhalten könne, als der Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden.

In der Folgezeit verweigerten die Beteiligten zu 1) und 2) die Übernahme der der Antragstellerin durch die Bevollmächtigung eines Anwalts entstandenen Kosten, die wie folgt berechnet wurden:

Gegenstandswert: 8.000,00 DM

10/10 Gebühr gem. §§ 11, 114, 31 I 1 BRAGO

485,00 DM

10/10 Gebühr gem. §§ 11, 114 I, 31 I 2 BRAGO

485,00 DM

Reisekosten gem. § 28 II BRAGO

Regensburg-Ansbach-Regensburg 300 km á 0,52 DM

156,00 DM

Abwesenheitsgeld gem. § 28 III BRAGO

8.00 Uhr – 12.00 Uhr am 20.11.1995

60,00 DM

Post- und Fernsprechpauschale gem. § 26 BRAGO

40,00 DM

15 % Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO

183,90 DM

Gesamtbetrag

1409,90 DM

Mit einem am 3. Mai 1996 bei der Fachkammer eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 1996 begehrte die Antragstellerin die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) und 2), sie von den außergerichtlichen Kosten von insgesamt 1.409,90 DM freizustellen.

Mit Beschluß vom 16. Dezember 1996 verpflichtete die Fachkammer die Beteiligten zu 1) und 2), die Antragstellerin von den außergerichtlichen Kosten in Höhe einer Erstberatungsgebühr von 350,00 DM freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, zu den Kosten des Art. 44 Abs. 1 BayPVG könnten auch solche Kosten zählen, die einem Personalratsmitglied in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten über seine Rechtsstellung gegenüber dem Personalrat entstanden seien. Ob die Kosten eines derartigen Verfahrens von der Dienststelle oder vom Personalratsmitglied zu tragen seien, sei nicht allein vom tatsächlichen oder hypothetischen Ausgang des Beschlußverfahrens abhängig. Es komme vielmehr darauf an, ob das Personalratsmitglied zur Zeit der Beauftragung eines Anwalts eine anwaltliche Vertretung in dem Beschlußverfahren bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Die Erforderlichkeit sei zu verneinen, wenn das vom Personalratsmitglied angestrengte Verfahren von vorneherein völlig aussichtslos oder mutwillig gewesen oder aus haltlosen Gründen angestrengt worden sei. Hier sei nach der objektiven Rechtslage das von der Antragstellerin angestrengte Verfahren von vornherein völlig aussichtslos gewesen. Einem juristisch nicht vorgebildeten Personalratsmitglied dürfe jedoch die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung nicht genommen werden. Für eine derartige erste Beratung sehe § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Höchstgebühr von 350,00 DM vor, die sich um einen weiteren Auslagenersatz ...

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