Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Freistellung von Personalratsmitgliedern. Verteilung des für die Vorstandsmitglieder nicht verwendeten Freistellungskontingents auf die anderen Personalratsmitglieder. Ausmaß der Freistellung. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land – vom 21. Oktober 1991

 

Normenkette

BayPVG Art. 46 Abs. 3 Sätze 3-4; BPersVG § 46 Abs. 3 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 21.10.1991; Aktenzeichen 8 P 91.1202)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesezt.

 

Tatbestand

I.

Der Personalrat für die Gesamtheit der Volksschulen beim Staatlichen Schulamt Cham besteht aus zehn Vertretern der Beamtengruppe und einem Vertreter der Angestelltengruppe. Bei der Wahl entfielen bei der Gruppe der Beamten 3827 Stimmen auf die Liste 1 (Bayerischer Leherinnen- und Lehrerverband), 978 Stimmen auf die Liste 2 (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und Unabhängige) und 394 Stimmen auf die Liste 3 (Katholische Erziehergemeinschaft). Danach standen der Liste 1 acht Sitze und der Liste 2 zwei Sitze zu. Eines der beiden aus der Liste 2 gewählten Personalratsmitglieder ist die Antragstellerin, die zugleich zugewähltes Vorstandsmitglied ist. Die Wahl in der Gruppe der Angestellten fand ohne Vorschlagslisten statt.

In seiner Sitzung vom 16. Juli 1990 beschloß der Personalrat, für den Vorsitzenden eine Freistellung von 18 Wochenstunden, für die übrigen vier Vorstandsmitglieder eine Freistellung von je 3 Wochenstunden und für die anderen sechs Personalratsmitglieder eine Freistellung von je 2 Wochenstunden zu beantragen.

Danach entfielen auf die Antragstellerin 3, auf das weitere aus der Liste 2 gewählte Personalratsmitglied 2 Wochenstunden. Der Liste 1 fielen 37, der Liste 2 5 Wochenstunden zu.

Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land –, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 16. Juli 1990 festzustellen.

Zur Begründung machte sie geltend, nach dem d? Hondt?schen Verfahren entfalle auf die Liste 1 eine Freistellung im Umfange von 34, auf die Liste 2 eine Freistellung im Umfange von 8 Wochenstunden.

Mit Beschluß vom 21. Oktober 1991 gab die Fachkammer dem Antrag statt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluß vom 16. Juli 1990 sei fehlerhaft, weil die für die Vorstandsmitglieder nicht verbrauchten Freistellungen auf die weiteren Personalratsmitglieder nach dem Verhältnis verteilt werden müßten, das dem Stimmenverhältnis entspreche.

Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.

Er beantragt, den Beschluß vom 21. Oktober 1991 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Die anderen Beteiligten stellen keinen Antrag.

Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des von der Dienststelle vorgegebenen und für die Vorstandsmitglieder nicht verbrauchten Freistellungskontingents von 12 Wochenstunden auf die anderen Personalratsmitglieder.

Die Antragstellerin, die selbst Vorstandsmitglied ist, beansprucht dementsprechend für sich selbst keine höhere Freistellung. Gleichwohl kann sie als Personalratsmitglied die Feststellung beantragen, daß der Beschluß des Personalrats über die Verteilung des Freistellungskontingents vom 16. Juli 1990 rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.10.1972, BVerwGE 41, 30).

Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG hat der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG gewählten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter des Vorsitzenden), sodann die übrigen Vorstandsmitglieder (zugewählte Vorstandsmitglieder im Sinne von Art. 33 Satz 1 BayPVG) zu berücksichtigen. Damit ist gemeint, daß der Personalrat dem Vorsitzenden keine geringere Freistellung als den anderen Personalratsmitgliedern, den Stellvertretern keine geringere Freistellung als den anderen Vorstands- und weiteren Personalratsmitgliedern und den zugewählten Vorstandsmitgliedern keine geringere Freistellung alsden anderen Personalratsmitgliedern zuteilen darf; es besteht aber keine Verpflichtung des Personalrats, bei dieser Verteilung des Freistellungskontingents auf die Vorstandsmitglieder, auf die Herkunft der einzelnen Vorstandsmitglieder aus den verschiedenen Wahlvorschlagslisten Rücksicht zu nehmen.

Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 3 BayPVG sind bei weiteren Freistellungen – d.h. bei der Verteilung des für die Vorstandsmitglieder nicht verbrauchten Freistellungskontingents auf die anderen Personalratsmitglieder – die im Personalrat vertr...

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