Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Freistellung der Personalratsmitglieder. Verteilung des Freistellungskontingents auf die einzelnen Personalratsmitglieder. Freistellung. Beschwerden des Antragstellers und des beteiligten Personalrats der Gesamtheit der Volkschulen beim Staatlichen Schulamt in der Stadt gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 21. Oktober 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Der Personalrat darf die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG gewählten (geborenen) Vorstandsmitglieder auch gegen ihren Willen für eine nur zeitweise Freistellung vorschlagen, soweit dies erforderlich ist.

Die für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder vorgeschriebene Reihenfolge muß der Personalrat auch bei der Verteilung der Freistellungszeit bei teilweiser Freistellung berücksichtigen.

Für die nach Art. 32 Nr. 2 BayPVG gewählten Vorstandsmitglieder darf der Personalrat auch nicht aufgrund an sich stichhaltiger Gründe (gegen deren Willen) weniger Freistellungszeit vorschlagen als für die übrigen nach Art. 33 BayPVG zugewählten Vorstandsmitglieder.

 

Normenkette

BayPVG Art. 46 Abs. 3 Sätze 1-2, Art. 32 Abs. 1-3; BPersVG § 46 Abs. 3 Sätze 1-2, § 32

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 21.10.1991; Aktenzeichen 8 P 91.1132)

 

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) beschloß in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1990 für das Schuljahr 1990/91 folgende Freistellungsregelung:

1

Vorsitzender (Beamter)

22 Std.

2.

Gruppensprecher der Angestellten und

stv. Vorsitzender (Antragsteller)

9 Std.

3.

weiteres Vorstandsmitglied (Beamter)

9 Std.

4.

weiteres Vorstandsmitglied (Beamter)

8 Std.

5.

stv. Gruppensprecher der Beamten

9 Std.

6.

alle anderen Mitglieder des Personalrats

je 3 Std.

Für die Vertreter der GEW wurden 12 Freistellungsstunden vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht stellte auf Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 22. April 1991 Az. AN 8 P 90.01874 fest, daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 11. Oktober 1990 unwirksam ist, weil den Vertretern der GEW im Personalrat 19 Freistellungsstunden zustünden. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.

Die Dienststelle hat 1619 regelmäßig Beschäftigte.

Der Beteiligte zu 1) besteht aus zehn Beamten- und drei Angestelltenvertretern. Der Antragsteller ist einziger stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied der Angestelltengruppe. Dem Vorstand gehören ferner zwei zugewählte Mitglieder an. Bei der Personalratswahl am 3./5. Juli 1990 entfielen auf die Beamten (Liste 1/GEW) 2.219, auf Liste 2 (BLLV) 7.162, bei den Angestellten auf Liste 1 (GEW) 71 und auf Liste 2 (BLLV) 253 gültige Stimmen. Aufgrund dessen wurden für die Beamten aus Liste 1 zwei Vertreter und aus Liste 2 acht Vertreter sowie bei den Angestellten aus Liste 1 kein Vertreter und aus Liste 2 drei Vertreter bestimmt.

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. April 1991 beschloß der Beteiligte zu 1) am 13. Juni 1991 eine neue Freistellungsregelung (für das zurückgetretene weitere Vorstandsmitglied war das Mitglied gewählt worden). Das Protokoll enthält dazu folgende Ausführungen:

„TOP 6: Freistellung des ÖPR

tritt 2,

3 Stunden ab zugunsten von

.

Freistellungen künftig:

22 Std.

9 Std. (Ang. BLLV)

12 Std. (Beamter GEW)

6 Std. 7 Std.

3 Std.

3 Std.

7 Std. (Beamtin GEW)

3 Std. (

3 Std. (Ang. BLLV)

3 Std.

0 Std. (Ang. BLLV)

3 Std.

Diskussion über das Verhalten von in den PR-Sitzungen. wollte wissen, wo die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von und den anderen PR-Mitgliedern liegen. Künftig könne er in der Öffentlichkeit nicht mehr schweigen, weil er die PR-Arbeit behindert sehe. Er rechne wieder mit einer Anfechtung vor Gericht. – zur Erläuterung: Im Juli wurde ein Beschluß gefaßt, der im September geändert wurde. Jetzt wird er wieder geändert. Er habe sich bei den Arbeitsfeldern nicht auf eine Freistellung gestützt, sondern nur auf seine Fachkompetenz. – will sich weiterhin nicht äußern. – Die neue Freistellungsregelung wird dem Dienststellenleiter zugeschickt mit der Erklärung, daß sich die unterschiedliche Anzahl der Freistellungen aus der Verteilung der Arbeitsfelder und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22.04.91 ergeben. Über die Verteilung wurde abgestimmt:

10 × Zustimmung

3 Gegenstimmen:

Es wird der Antrag gestellt, eine eigene Sitzung mit den TOP Freistellungen anzuberaumen, wenn dieses Thema wieder zur Debatte steht:

Zustimmung

9

Enthaltungen

4

keine Gegenstimmen.

TOP 7: Besetzung der Arbeitsfelder

Folgende Änderung:

Feld Nr. 3

/

Feld Nr. 11

/

Die Verteilung der Schulhäuser wird auf die nächste Sitzung vertagt.”

Der Antragsteller beantragte am 20. Juni 1991 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Personalrats der Gesamtheit der Volksschulen vom 13. Juni 1991 rechtswidrig und daher unwirksam ist.
  2. Es wird weiter festgestellt, daß d...

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