Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme von Anwaltskosten. Klärung rechtlicher Zweifelsfrage, die die ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats betrifft. Verneinung der „Mutwilligkeit”. Rechtsanwaltskosten. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002
Normenkette
BayPVG Art. 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen M 20 P 02.2543) |
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002 wird aufgehoben.
II. Der Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, an die Antragsteller
- 185,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 29. September 2000 sowie ferner
- 599,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 20. November 2001 zu zahlen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller der früheren Verfahren (Az.: 20 PE 00.2957 und 20 P 01.3278) war in der vergangenen Amtszeit des Personalrats Ersatzmitglied für die Gruppe der Arbeiter. Er wurde zur Personalratssitzung am 11. Juli 2000 zunächst geladen. Auf seine Mitteilung, er sei arbeitsunfähig geschrieben, könne aber gleichwohl an der Sitzung teilnehmen, entschied der Vorsitzende des Personalrats, der Antragsteller sei – weil arbeitsunfähig – an der Teilnahme der Sitzung verhindert.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte das Ersatzmitglied seine Teilnahme an der Sitzung vom 11. Juli 2000. Der Antrag vom 10. Juli 2000 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht, vom gleichen Tag abgelehnt (Az. 20 PE 00.2957).
Am 8. Juli 2001 beantragte der damalige Antragsteller, dem Personalratsvorsitzenden zu gebieten, ihn – trotz Arbeitsunfähigkeit – zu den Personalratssitzungen zu laden und ihn daran teilnehmen zu lassen, wenn er, der Antragsteller, seine Teilnahme für möglich erachte. Auch dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 abgelehnt (Az. 20 P 01.3278). In beiden Beschlüssen vertrat das Gericht die Auffassung, ein arbeitsunfähig geschriebener Beschäftigter bleibe – ebenso wie bei einem genehmigten Erholungsurlaub – dem Dienst mit Genehmigung fern. Das Mandat als Personalvertreter stehe dem Dienst gleich. Das Personalratsmitglied habe es nicht in der Hand, sein Mandat trotz Arbeitsunfähigkeit wahrzunehmen, im Übrigen aber dem Dienst fernzubleiben.
Mit Schreiben vom 28. August 2000 stellten die Prozessbevollmächtigten des damaligen Antragstellers dem Beteiligten zu 1 (dem Dienststellenleiter) gemäß Art. 44 BayPVG für das Verfahren M 20 PE 00.2957 Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt DM 362,85 in Rechnung, ebenso – mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 – die Anwaltsgebühren für das Verfahren 20 P 01.3278 in Höhe von insgesamt 1.171,60 DM, nachdem der Antragsteller der beiden damaligen Verfahren seine Freistellungsansprüche bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren mit Abtretungserklärung vom 14. Mai 2002 an seine Prozessbevollmächtigten, die Antragsteller im jetzigen Verfahren, abgetreten hatte. Der Beteiligte zu 1 verneinte in beiden Fällen eine Pflicht zur Kostenübernahme, da vorliegend offensichtlich gewesen sei, dass das Begehren des Klägers in den Verfahren 20 PE 00.2957 und 20 PE 01.3278 von vornherein vollkommen aussichtslos gewesen sei.
Die Antragsteller beantragten,
I. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller Euro 185,52 (entsprechend DM 362,85) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit 29. September 2000 zu zahlen,
II. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller Euro 599,03 (entsprechend DM 1171,60) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit 20. November 2001 zu zahlen.
Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 wurde ferner beantragt,
III. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller weitere Euro 65,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit Antragstellung zu zahlen,
hilfsweise,
IV. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten der Unterfertigten für dieses Verfahren zu tragen hat.
Erstattungspflichtig nach Art. 44 BayPVG seien auch die außergerichtlichen Kosten, die einem einzelnen Personalratsmitglied bei einem Beschlussverfahren entstünden. Dies gelte auch für das nachrückende Ersatzmitglied. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch das Ersatzmitglied sei bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage erforderlich gewesen, da nicht unzweifelhaft festzustellen gewesen sei, ob ein arbeitsunfähig geschriebenes Personalratsmitglied objektiv an der Teilnahme an einer Personalratssitzung verhindert ist.
Der Zinsanspruch folge aus § 288, § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Verzugsschaden gemäß §...