Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen. Kündigung eines Personalratsmitglieds. Begrenzungswirkung des Zustimmungsantrags auch für das gerichtliche Verfahren. Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses des Beteiligten zu 2. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer.Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 6. Mai 1991

 

Normenkette

BayPVG Art. 47 Abs. 2; BPersVG § 47 Abs. 1; BGB § 626

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 06.05.1991; Aktenzeichen 20 P 91.917)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1954 geborene Beteiligte zu 2 ist bei der Staatlichen verwaltung seit 15. Januar 1981 im Arbeiterverhältnis als Melker beschäftigt. Er ist dort unter anderem für den Milchviehlaufstall eigenverantwortlich zuständig. Seit 1990 ist er Mitglied des Personalrats. Die Wahl ist durch unangefochten gebliebenen Beschluß der Fachkammer vom 4. Februar 1991 hinsichtlich der Gruppen der Beamten und Angestellten für ungültig erklärt. Die letzte Zustellung dieses Beschlusses war am 18. Februar 1991. Die Wahl in der Gruppe der Arbeiter ist nicht angefochten worden.

Am 1. Oktober 1990 mahnte die Betriebsleitung den Beteiligten zu 2 wegen eines viermal wiederholten weisungswidrigen Verhaltens (verbotswidriges Austreiben des Viehs zur Nachtzeit) mit Kündigungsandrohung ab.

Am 14. Februar 1991 (Donnerstag) und 15. Februar 1991 (Freitag) führte der Beteiligte zu 2 wie bereits in mehreren Fällen am 4. Oktober und in der Folgezeit an zwei Kühen mit Hilfe eines Spekulums, das er auftragsgemäß für den zuständigen Tierarzt abgeholt hatte, nach Entnahme von Sperma aus einem Tiefkühlcontainer eine künstliche Besamung durch, obwohl er über keine entsprechende Ausbildung verfügte und den Melkern diese Aufgabe nicht als Dienstaufgabe übertragen ist. Die beiden Kühe waren am 11. und 12. Februar 1991 für einen sog. „Embryo-Transfer” ausgewählt worden und hätten nur mit dem hierfür vorgesehenen Sperma, nicht mit dem vom Beteiligten zu 2 verwendeten, belegt werden dürfen. Dies war in einer im Stall hinterlegten Liste eingetragen. Der Beteiligte zu 2 wußte allgemein von der beabsichtigten Aktion, hatte aber die Liste nicht eingesehen, obwohl sie ihm zugänglich gewesen wäre. Die beiden Tiere wurden nicht trächtig.

Am 18. Februar 1991 erfuhr die Betriebsleitung der Versuchsgüterverwaltung von der Handlungsweise des Beteiligten zu 2 durch die unmittelbare Vorgesetzte des Beteiligten, die selbst am 16. Februar 1991 erstmals festgestellt hatte, daß dieser die Besamungen durchgeführt hatte.

Am 22. Februar 1991 kündigte der Dienststellenleiter dem Beteiligten zu 2 an, daß sein Dienstverhältnis mit einer Auslauffrist zum 31. März 1991 außerordentlich gekündigt werden solle, und hörte den Beteiligten dazu an. Dieser behauptete, er habe nicht gewußt, daß ihm künstliche Besamungen nicht erlaubt seien und daß die beiden von ihm behandelten Tiere für den Embryo-Transfer ausgewählt gewesen seien. Er wies darauf hin, daß früher ein nicht ausdrücklich für berechtigt erklärter Beamter ebenfalls ohne Tierarzt künstliche Besamungen vorgenommen habe.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1991 bat der Dienststellenleiter den Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 mit einer Auslauffrist zum 31. März 1991 wegen der widerrechtlich durchgeführten eigenmächtigen Besamung zweier Tiere mit dem Samen falscher Spendertiere, die den vorgesehenen Versuch gefährdeten, sowie wegen widerrechtlicher Aneignung des verwendeten Instruments. Die frühere Abmahnung des Beteiligten zu 2 war dabei nicht erwähnt.

Der Personalrat äußerte sich nach Beratung zu dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht.

Daraufhin beantragte der Dienststellenleiter am 28. Februar 1991 beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 mit Auslauffrist zum 31. März 1991 wegen der widerrechtlich durchgeführten künstlichen Besamung. In dem Antrag ist die frühere Abmahnung des Beteiligten zu 2 erwähnt.

Die Fachkammer vernahm die Oberinspektorin K., die als Sachbearbeiterin „Rinder” unmittelbare Vorgesetzte des Beteiligten zu 2 ist, sowie den Betriebsleiter D.

Mit Beschluß vom 6. Mai 1991 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, der Personalrat habe die frühere Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2, die zu einer Abmahnung geführt habe, nicht berücksichtigen müssen, weil sie in dem Zustimmungsantrag vom 22. Februar 1991 nicht erwähnt sei, und habe auf dieser Grundlage die Kündigung ohne vorherige Abmahnung ablehnen dürfen.

Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluß vom 6. Mai 1991 aufz...

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