Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterrecht. Dienstpostenbesetzung. Freihaltung eines Dienstpostens. Maßgeblichkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Frage der Voreingenommenheit und Vorbeurteilung. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2004
Normenkette
VwGO § 123; BayBG Art. 12 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
VG München (Entscheidung vom 08.03.2004; Aktenzeichen M 5 E 03.4446) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 21. Oktober 1944 geborene Antragsteller steht als Richter am Finanzgericht im Dienst des Antragsgegners. Er trat 1973 in den höheren Dienst der Steuerverwaltung ein, war in der Folgezeit am Bayer. Obersten Rechnungshof und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesfinanzhof tätig und bewarb sich ab 1996 wiederholt um eine Vorsitzendenstelle am Finanzgericht München. Nachdem er sich am 31. Januar 2001 erneut um eine Vorsitzendenstelle beworben hatte, erstellte der Präsident dieses Gerichts am 5. März 2001 eine Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil „14 Punkte” ohne Angabe einer Verwendungseignung. Am 18. Mai 2001 wurde diese Beurteilung nochmals erstellt, wobei dem Antragsteller die Eignung zum Vorsitzenden Richter nach weiterer Bewährung zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 Az. M 5 E 01.3261 wurde dem Antragsgegner untersagt, die damals offene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem damals Beigeladenen zu besetzen. Hierauf erstellte der Präsident des Finanzgerichts am 25. April 2002 eine dritte Fassung der Anlassbeurteilung, die wiederum mit dem Gesamturteil „14 Punkte” schloss, dem Antragsteller jedoch die uneingeschränkte Eignung zum Vorsitzenden Richter bescheinigte. Auf Einwendungen des Antragstellers erstellte der Gerichtspräsident am 23. August 2002 eine vierte Fassung der dienstlichen Beurteilung aus besonderem Anlass und zwar wiederum für den Beurteilungszeitraum von 1997 bis 18. Mai 2001, nunmehr aber mit dem Gesamturteil „15 Punkte”. Diese Beurteilung ist Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht unter dem Az. M 5 K 03.4445 anhängigen Verfahrens. Am 15. Januar 2003 teilte das Staatsministerium der Finanzen dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, drei damals beim Finanzgericht München freie Stellen für Vorsitzende Richter anderweitig zu besetzen. Ein daraufhin vom Antragsteller anhängig gemachtes Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 18. März 2003 Az. M 5 E 03.354 eingestellt, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Der Antragsgegner schrieb im Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen Nr. 3/2003 und in der Bayer. Staatszeitung Nr. 13/2003 zwei ab 1. August und ab 1. September 2003 freie Stellen für Vorsitzende Richter am Finanzgericht München aus; Bewerbungen sollten hiernach bis 15. April 2003 beim Präsidenten des Finanzgerichts eingereicht werden. Um die genannten Stellen bewarben sich außer den beiden Beigeladenen und einem weiteren Richter mit Schreiben vom 30. April 2003 auch der Antragsteller „vorläufig zur Fristwahrung”. Der 1943 geborene Beigeladene zu 1 wurde mit Wirkung vom 1. November 1986 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Finanzgericht ernannt. Der 1946 geborene Beigeladene zu 2 wurde am 1. April 1987 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Finanzgericht ernannt. Beide Beigeladenen wurden zuletzt 1988 als Richter mit den Gesamturteilen „Übertrifft erheblich die Anforderungen” beurteilt; für beide erstellte der Präsident des Finanzgerichts am 15. Mai 2003 aufgrund ihrer Bewerbungen außerordentliche Beurteilungen. Darin erhielten sie als Gesamturteil 16 Punkte; zur Verwendungseignung heißt es dort „Bestens geeignet zum Vorsitzenden Richter”.
Am 8. August 2003 teilte das Staatsministerium der Finanzen dem Antragsteller mit, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, die Stellen mit Zustimmung des Präsidialrats den Beigeladenen zu übertragen, die dem Antragsteller nach dem Leistungsgrundsatz vorzuziehen seien. Grundlage für die Bewerberauswahl seien aktuelle Beurteilungen, bei denen die Beigeladenen jeweils ein Gesamtprädikat von 16 Punkten erhalten hätten.
Gegen die Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller am 19. August 2003 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit einem am 19. September 2003 beim Verwaltungsgericht München anhängig gemachten Antrag nach § 123 VwGO begehrte der Antragsteller
dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vo...