Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht Bayern. Mitbestimmung bei Urlaubsplan. Krippenferien. Mitbestimmung bei Betriebsurlaub. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. August 1992
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung von Krippenferienzeiten (15 Tage) und die Verpflichtung der Beschäftigten der jeweiligen Kinderkrippe, während dieser Zeit einen Teil ihres Jahresurlaubs zu nehmen, ist nicht als Teil eines Urlaubsplans mitbestimmungspflichtig allgemeine Grundsätze über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle sind allenfalls dann mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplans, wenn sie unmittelbar die zeitliche Lage des Urlaubs der Beschäftigen betreffen und damit eine der Mitbestimmung unterliegende innerdienstliche Maßnahme darstellen
Normenkette
BayPVG Art. 75 Abs. 4 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 24.08.1992; Aktenzeichen 20 P 1763) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Stadtjugendamt M. teilte mit Rundschreiben Nr. 21/91 vom 18. September 1991 den Kinderkrippen in der Landeshauptstadt München mit, daß ab Kalenderjahr 1992 (vorbehaltlich der rechtlichen Zustimmung des Direktoriums) eine Ferienzeitregelung für alle Krippen gelte. Ferner heißt es in dem Rundschreiben:
„Die Ferienzeitregelung wird wie folgt aussehen,
- An jeder Krippe sind mindestens 15 Urlaubstage auf eingerichtete Krippenferientage zu legen. Unterschiedliche Lösungen innerhalb einer Krippe (Teilschließungen) sind möglich. Um Bezugspersonenwechsel für die Kinder zu vermeiden, ist sicherzustellen, daß das Personal und die Kinder einer Gruppe gleichzeitig abwesend sind.
- Von diesen Urlaubstagen müssen jeweils mindestens 5 Tage zusammenhängend gelegt werden, damit die Ermäßigung der Besuchsgebühr in Kraft treten kann (lt. § 5 Abs. 3 der Krippenbenutzungssatzung).
- Die günstigste Schließungszeit ist im Einvernehmen mit den Eltern und nach Befragung der Eltern individuell für jede Krippe zu ermitteln.
- Es muss sichergestellt sein, daß Eltern ihre Kinder während der Schließungszeit entweder in benachbarte Krippen oder in offenen Gruppen derselben unterbringen können.
- Die Krippenschließungszeit ist den Eltern spätestens Ende Januar desselben Jahres, besser im Dezember des Vorjahres, bekanntzugeben.”
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten übereinstimmend, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderkrippen hätten mindestens 25 Tage Urlaub. Die Altersstaffelung führe dazu, daß ab dem 30. Lebensjahr ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen bestehe. Zusätzlich habe jeder Mitarbeiter Anspruch auf je einen freien Tag pro Halbjahr. Während der Betriebs-Urlaubszeiten müssten alle Mitarbeiter Urlaub nehmen. Die übrigen Urlaubstage könnten zu den Zeiten eingebracht werden, an denen die Krippen geöffnet seien.
Die Schließungszeiten würden von der Krippenleiterin jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr festgelegt.
Der Dienststellenleiter des Stadtjugendamtes M. (Beteiligter zu 1) verneinte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Stadtjugendamt M. (Antragsteller) bei der Einführung der Betriebsferien.
Der Antragsteller beantragte am 14. April 1992 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
festzustellen, daß er bei der Einführung von Betriebsurlaub in den Kinderkrippen der Landeshauptstadt München mitzubestimmen habe.
Das Verwaltungsgericht, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht, lehnte mit Beschluss vom 24. August 1992 den Antrag ab.
Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Einführung von Betriebsferien sei eine Frage des Urlaubsplans. Dieser beschränke sich nicht auf einen Zeitplan für den Urlaub. Auf der kollektiven Regelungsebene solle sowohl ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen verschiedener Beschäftigter gewährleistet werden, als auch eine einseitige Orientierung der Urlaubsgewährung an den dienstlichen Belangen verhindert werden. Dieser Schutz würde weitgehend leerlaufen, wenn dem Dienststellenleiter gestattet würde, mitbestimmungsfreie Urlaubsgrundsätze aufzustellen, die die zeitliche Lage des Urlaubs weitgehend bestimmten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre zum Urlaubsplan auch die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen.
Der Dienststellenleiter des Stadtjugendamts M. beantragte,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ob eine alternierende Schließungszeit bei den Krippen des Stadtjugendamts eingeführt werde, sei eine Frage allgemeiner Urlaubsgrundsätze, bei denen der Personalrat kein Mitspracherecht habe. Bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze liege die Organisationshoheit generell beim Arbeitgeber, d.h., er sei berechtigt, aufgrund dringender betrieblicher Notwendigkeiten entsprechende Maßnahmen auch ohne Beteili...