Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Staatsangehörige Jugoslawiens nach der Verbleiberegelung vom 10.5.2001/ 1.6.2001 offensichtlich nicht gegeben. kein 6-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet glaubhaft gemacht. Duldung. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2002

 

Normenkette

VwGO § 146; AuslG § 55 Abs. 2; IMS v. 1. Juni 2001; IMK Beschluss vom 10. Mai 2001

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen M 28 E 02.56)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 2 BvR 996/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2002 den Antrag des Antragstellers, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag vom 7. August 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu dulden, mit der Begründung abgelehnt, seine Abschiebung sei nicht rechtlich unmöglich i.S. von § 55 Abs. 2 AuslG. Er habe nämlich offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller das Erfordernis eines sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet entsprechend der Verbleiberegelung für Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem IMK Beschluss vom 10. Mai 2001 und dem IMS vom 1. Juni 2001 erfülle, denn ein Anspruch scheitere bereits daran, dass er nicht seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis entsprechend der Nr. 5.2 des genannten IMS stehe.

Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren vorgebracht, der Antragsteller habe sich sowohl über zwei Jahre in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befunden als auch über sechs Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Es sei nicht richtig, dass er, wovon die Antragsgegnerin ausgegangen sei, am 4. oder 5. März 1997 mit einem falschen Pass aus Tirana mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Aus der Erklärung des Bruders des Antragstellers ergebe sich, dass dieser derjenige gewesen sei, der zum genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei, erfolglos einen Asylantrag gestellt habe und nach einigen Tagen wieder nach Tirana zurückgeflogen sei. Sofern die Antragsgegnerin sich darauf berufe, die Fingerabdrücke des eingereisten Ausländers seien dieselben wie die des Antragstellers, könne dies nur auf einer Verwechslung beruhen. Es lägen insoweit Ungereimtheiten vor, die die Antragsgegnerin aufzuklären verpflichtet sei.

Dieser Sachvortrag rechtfertigt weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d. Fassung d. Gesetzes zur Bereinigung d. Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess – RmBereinVpG – v. 20.12.2001 BGBl I S. 3987). Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Antragsteller seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bereits daran, dass die Voraussetzungen der Nr. 5.1 des IMS vom 1. Juni 2001 (mindestens sechs Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet am 15.02.2001) nicht glaubhaft gemacht worden sind. Es spricht nämlich vieles dafür, dass es der Antragsteller selbst war, der am 5. März 1997 mit einem gefälschten slowenischen Reisepass über den Flughafen Frankfurt/Main von Tirana in das Bundesgebiet eingereist ist, hier unter einem falschen Namen einen Asylantrag gestellt hat und nach dessen Ablehnung am 26. März 1997 wieder nach Tirana zurückgewiesen worden ist. Dies belegen in ausreichendem Maße die Fingerabdrücke der eingereisten Person, die mit den Fingerabdrücken des Antragstellers identisch sind. Aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März 1997, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurde, ergibt sich, dass an der Auswertung der Fingerabdrücke keinerlei Zweifel bestanden, obwohl der Antragsteller immer wieder verneint hat, mit der eingereisten Person identisch zu sein. Auch der Antragsteller selbst trägt lediglich vor, die Gleichheit der Fingerabdrücke sei nicht objektiv festgestellt worden. Weshalb er hieran Zweifel hat, hat er nicht weiter ausgeführt. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, glaubhaft zu machen, dass erhebliche Gesichtspunkte für eine Verwechslung sprechen. Bloße Behauptungen sowie der Hinweis darauf, die Antragsgegnerin sei zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet und solle ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen, helfen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht weiter. Denn es ist Sache des Antragstellers, für ihn ...

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