rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisationsmaßnahme. Auflösung einer Dienststelle. Wegfall der Personalvertretung. Versetzung. Mitwirkung des Personalrats. Mitbestimmung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. September 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Auflösung der Dienststelle fällt auch deren Personalvertretung weg.

 

Normenkette

BPersVG § 12 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 82 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 77 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG München (Entscheidung vom 14.09.1998; Aktenzeichen M 14 P 98.3393)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der – frühere – Personalrat (Bund) bei der OFD M., sieht sein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung der Beschäftigten (Bund) der OFD M. zur OFD N. verletzt. Grund für diese Personalmaßnahme war die am 1. August 1998 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 4. März 1998 (BGBl I 407), mit der die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung sowie der Bundesvermögensabteilung u.a. von der OFD M. auf die OFD N. übertragen wurden.

Der Antragsteller stimmte den Versetzungen nicht zu, weil er die o.g. Verordnung für grundgesetzwidrig und nichtig erachtet. Der Beteiligte zu 1, der – frühere – Präsident (Bund) der OFD M., brach das Einigungsverfahren ab, weil er mit dem Bundesminister der Finanzen der Rechtsauffassung war, die vom Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemachten Gründe seien unbeachtlich.

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrates (Bund) der Oberfinanzdirektion M. hinsichtlich der Versetzung der Bediensteten der Bundesabteilung OFD M. zur OFD N. durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion M. vom 21.7.1998 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.7.1998 verletzt wurde.
  2. Es wird festgestellt, dass durch die von der Oberfinanzdirektion M. ausgesprochenen Versetzungsverfügungen hinsichtlich der Bediensteten der Bundesabteilungen bei der Oberfinanzdirektion M. das Mitbestimmungsrecht des Personalrats (Bund) verletzt wurde.
  3. Die Oberfinanzdirektion M. wird verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen, sofern die ergangenen Versetzungsverfügungen hinsichtlich der Bediensteten bei den Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektion M. auf deren Rechtsbehelf hin aufgehoben wurden.

    Hilfsweise:

    Die Oberfinanzdirektion N. wird verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen, sofern die ergangenen Versetzungsverfügungen hinsichtlich der Bediensteten bei den Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektion M. auf deren Rechtsbehelf hin aufgehoben wurden.

Mit Beschluss vom 14. September 1998 lehnte das Verwaltungsgericht diese Anträge im wesentlichen aus folgenden Erwägungen ab:

Der Antrag sei zulässig; obwohl sämtliche Versetzungen bereits verfügt seien, sei das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entfallen. Die Frage, ob im Vollzug von Organisationsakten nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Mitbestimmungstatbestände bestünden, könne sich zwischen den Beteiligten erneut stellen. Zudem begehre der Antragsteller die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens in den Fällen, bei denen die Versetzung auf Rechtsbehelf hin aufgehoben werde. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Der Hauptpersonalrat, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt worden sei, habe der Organisationsmaßnahme des Bundesministers der Finanzen zugestimmt und vorher den Antragsteller gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG angehört. Mit Blick auf diese Beteiligung sei kein Raum für eine weitere Mitbestimmung bei den personellen Folgen der organisatorischen Maßnahme.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren nach Maßgabe der im Schriftsatz vom 20. November 1998 formulierten Anträge weiter.

Die Mitbestimmung hinsichtlich der in Rede stehenden Versetzungsverfügungen habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Zuständigkeit der örtlichen Personalvertretung und nicht in der des Hauptpersonalrats gelegen. Dementsprechend sei das Mitbestimmungsverfahren durch die OFD (Bund) M. auch tatsächlich eingeleitet worden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht zwischen dem Organisationsakt und den Versetzungsverfügungen getrennt, sondern angenommen, durch den Organisationsakt sei zugleich auch rechtlich bindend über die Versetzung der den betroffenen Abteilungen zugehörenden Bediensteten entschieden worden. Erfordere die Durchführung einer Maßnahme, die eine übergeordnete Dienststelle mit Zustimmung der bei ihr gebildeten Stufenvertretung verfügt hat, eigene Entscheidungen der nachgeordneten Dienststelle, bleibe trotz der Zustimmung der Stufenvertretung das Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrats erhalten. Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen, weil die vom...

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