Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 17.09.1996; Aktenzeichen 8 A 875/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 17. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller sieht seine Beteiligungsrechte durch die Eingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr in … – RzBWWHV – als Außenreferat des BWB als verletzt an.
Er ist Personalrat dieses Rechenzentrums, das als eigenständige Behörde der Fachaufsicht des BAWV (Bundesamtes für Wehr Verwaltung) unterlag und der Dienstaufsicht der WBV II (Wehrbereichsverwaltung) unterstand. Im Zuge der Umstrukturierung des BWB und des BAWV sollten die Rechenzentren der Bundeswehr als eigenständige Behörden aufgelöst und der Abteilung IT des BWB eingegliedert werden, die zum Dezember 1995 eingerichtet wurde. Der Antragsteller befürchtete, daß im Zuge dieser Umstrukturierung bisher in Wilhelmshaven bestehende Organisationseinheiten als Unterreferate des BWB an verschiedenen Dienstorten untergebracht würden und somit Versetzungen erforderlich sein könnten. In einer Informationsveranstaltung am 1. Februar 1996 wurden auch die Personalräte der Rechenzentren – darunter auch der Antragsteller – über die Planungen und deren Stand informiert. Mit Schreiben vom 6. September 1996 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 3) mit, es sei beabsichtigt, die Rechenzentren zum 1. Januar 1997 in das BWB einzugliedern, und gab dem Beteiligten zu 3) gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 5. März 1996 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Es sei zu erwarten, daß bereits vollendete Tatsachen durch Vorentscheidungen getroffen würden, ohne daß der Personalvertretung der Beschäftigten in Wilhelmshaven Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen zu artikulieren. Es sei auch nicht auszuschließen, daß der Beteiligte zu 3) nicht ausreichend an den Entscheidungsverfahren beteiligt werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die beabsichtigte Auflösung des RzBWWHV durch Eingliederung in das BWB als Außenreferat der Mitwirkung des Beteiligten zu 3) unterliegt und daß der Antragsteller dazu angehört werden muß, sowie festzustellen, daß die gesamte Organisationsmaßnahme der IT Bedarfsdeckung des BWB der Mitwirkung des Beteiligten zu 3) unterliegt und daß der Antragsteller dazu angehört werden muß.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen
und geltend gemacht: Der Antrag sei unzulässig, weil Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates nur von diesem geltend gemacht werden könnten, auch wenn die örtlichen Personalräte ihre Rechte auf Anhörung nur über den Hauptpersonalrat wahren könnten. Zuständigkeiten des Hauptpersonalrates könnten nicht vom örtlichen Personalrat durch Anrufung des Gerichts geklärt werden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates nicht bezweifelt würden. Das umfangreiche Organisationsvorhaben sei intensiv mit dem Beteiligten zu 3) bereits im Vorfeld der formellen Beteiligungsphase erörtert worden. Da die Meinungsbildung im Ministerium abgeschlossen sei, sei der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 6. September 1996 förmlich um Stellungnahme gebeten worden.
Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Beteiligten zu 1) angeschlossen.
Der Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt, jedoch geltend gemacht, daß er den Antragsteller erst förmlich beteiligen könne, wenn ihm selbst eine Maßnahme zur Beteiligung vorgelegt worden sei. Es sei nicht erkennbar, daß Anhörungs- und Beteiligungsrechte der obersten Stufe der Personalvertretung in Frage gestellt würden.
Mit Beschluß vom 17. September 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag sei unzulässig, soweit es den ersten Teil betreffe, und unbegründet, soweit es den zweiten Teil angehe. Soweit der Antragsteller Beteiligungsrechte bei der beabsichtigten Auflösung des RzBWWHV durch Eingliederung in das BWB geltend mache, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller könne im Zusammenhang mit der Umgestaltung des BAWV und des BWB Beteiligungsrechte geltend machen, soweit es konkret die Auflösung des RzBWWHV betreffe. Diese Auflösung der Dienststelle könne weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten haben, wenn z. B. Arbeitsplätze abgebaut oder verlagert würden, so daß unter Umständen in großem Umfang Versetzungen und Umsetzungen erforderlich würden. Wegen der Auswirkungen derartiger Organisationsmaßnahmen auf die Beschäftigten sei eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der Auflösung von Dienststellen gesetzlich vorgesehen. Derartige Organisationsmaßnahmen würden jedoch nicht von der aufzulösenden oder einzugliedernden Dienststelle angeordnet, sondern ...