Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 1995. Personalvertretungsrecht nach Landesrecht. Mitbestimmung. keine bei nachträglicher Befristung und Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. Begriff der „Einstellung”. keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG zur Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrags oder Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
Normenkette
BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 15.12.1995; Aktenzeichen AN 8 P 95.558) |
Tenor
I. Unter Aufhebung der Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 15. Dezember 1995 wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000.–DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die beim Beteiligten zu 1) beschäftigte Angestellte Erna U. befand sich bis zum 13. September 1994 in Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 9. August 1994 ersuchte sie um eine Teilzeitbeschäftigung für zwei Jahre. Hierauf teilte ihr der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 23. August 1994 mit, daß im Pflegedienst keine Teilzeitstellen zur Verfügung stünden. Es könne ihr jedoch ein bis 31. Dezember 1995 befristeter Arbeitsvertrag mit Teilzeitbeschäftigung als Vertretung während des Erziehungsurlaubs einer teilzeitbeschäftigen Schwester angeboten werden. Diesen Vorschlag nahm Frau U. am 30. August 1994 an.
Mit Schreiben vom 22. November 1994 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend, es lägen mitbestimmungspflichtige Tatbestände i.S. des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und 75 Abs. 1 Nr. 12 BayPVG vor. Dem widersprach der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 mit dem Argument, Frau U. habe den befristeten Arbeitsvertrag ohne Widerspruch unterschrieben, weshalb keine teilweise Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung vorliege. Das Schreiben vom 9. August 1994 sei lediglich als Anfrage zu werten. In der Folgezeit kam es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Frau U. und dem Klinikum H, das mit einem Vergleich endete. Danach wird Frau U. unbefristet weiterbeschäftigt. Nach dem im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Teilzeitzeitraum lebt der bisherige Arbeitsvertrag mit voller Arbeitszeit wieder auf. Sofern eine entsprechende freie Stelle verfügbar ist, kann Frau U. auch für die von ihr gewünschte Dauer von einem Jahr weiter teilzeitbeschäftigt werden.
Mit einem am 4. April 1995 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – begehrte der Antragsteller:
- Es wird festgestellt, daß die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung einer Angestellten auch dann der Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 12 BayPVG unterliegt, wenn die Dienststelle zugleich mit der Ablehnung ein Angebot auf einen befristeten Arbeitsvertrag in einer Teilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin unterbreitet.
- Es wird festgestellt, daß die Umwandlung eines unbefristeten Vollarbeitsverhältnisses in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis der Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG unterliegt.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1995 gab die Fachkammer beiden Anträgen statt.
Zur Begründung führte sie hinsichtlich des Antrags Nr. 2 aus, bei der Umwandlung eines unbefristeten Vollzeitarbeitverhältnisses in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis handle es sich um den Fall einer „Einstellung i.S. des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG.
Diese werde regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages (letztere müsse jedoch nicht notwendig rechtswirksam sein) und durch die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt. Die Mitbestimmung beziehe sich allein auf die Eingliederung des Einzustellenden, auf die von ihm auszuübende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (Eingruppierung). Für die Tatsachenfrage, ob, wie und in welchem Umfang eine Eingliederung erfolgt sei, komme es auf den Inhalt der getroffenen Abreden an. Es müsse unterschieden werden zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Vorgang und Modalitäten, die ihrerseits teils mitbestimmungserheblich und teils der Mitbestimmung entzogen seien sowie den Zustimmungsverweigerungsgründen. Auch soweit bestimmte Modalitäten der Mitbestimmung entzogen seien, könnten sie den Vorgang in einer Weise prägen, daß ihre Änderung nicht nur in bezug auf die geänderte Modalität, sondern auch sonst in wesentlicher Beziehung ganz neue mitbestimmungsbedürftige Konstellationen erzeuge. Trotz vorangegangener Eingliederung könne die Verlängerung wie auch die Entfristung eines Beschäftigungsverhältnisses als neuer mitbestimmungspflichtiger Vorgang anzusehen sein. So könnten sich weitere Versagungsgründe ergeben, die sich bei der ersten Zustimmung infolge der Befristung nicht gestellt hätten. Auch we...