Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung einer IHK an einer Gesellschaft des Privatrechts zum Betrieb eines Flugplatzes für die allgemeine Luftfahrt mit Kleinflugzeugen. Zulässigkeit eines bloßen „Anschiebens” oder „Auf-den-Weg-bringens” eines derartigen Flugbetriebs durch eine IHK. Unzulässigkeit des Betriebs eines Flugplatzes für die allgemeine Luftfahrt durch eine IHK. Beteiligung der beklagten Kammer an einer privatrechtlichen Gesellschaft. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 09. Februar 1999

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1; IHK-G § 1 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen M 16 K 98.1591)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 732/01)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst auf Nr. I der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 – Az. 1 C 29.99, mit den selben Beteiligten, Bezug genommen. Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Streitsache an den Verwaltungsgerichtshof zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung änderten die Beklagte, der F. e.V. und der A.- … e.V. § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrags vom 14. März 1995 mit den Bestimmungen über den Gegenstand der von ihnen gegründeten Gesellschaft. Nunmehr lautet § 3 Abs. 1 dieses Vertrags folgendermaßen: „Gegenstand des Unternehmens ist die zivile Nutzung oder Mitbenutzung des Militärflugplatzes F., wobei die Verfolgung dieses Gesellschaftszwecks durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (ab hier: IHK) sich im Rahmen des Beschlusses ihrer Vollversammlung vom 9. Juli 1992 hält. Die IHK wird sich nicht am Betrieb des Flugplatzes beteiligen, sondern lediglich als Gesellschafterin mithelfen, die Voraussetzungen für die Aufnahme des Flugbetriebs zu schaffen. Dazu gehört auch die Schaffung einer Zufahrt zum Flugplatz als Vorbereitung des Flugplatzbetriebs. Nach Beendigung der Anschubphase wird sich die IHK aus der Gesellschaft zurückziehen”. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafter wurde am 24. Januar 2001 notariell beurkundet. Die Änderung wurde am 12. März 2001 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin beantragt weiterhin, unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 1999 festzustellen, dass die Beklagte zur Unterlassung der Beteiligung an der FFB Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH verpflichtet ist.

Sie trägt zusätzlich vor, dass die Beklagte auch einen von ihr selbst bezahlten Angestellten für die strittige Gesellschaft einsetze. Sie hält die Änderung des Gesellschaftsvertrags für kosmetischer Natur und weist auf das dem Bundesminister der Verteidigung für den Fall der Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse eingeräumte Recht zur Kündigung des Mitbenutzungsvertrags für den gegenständlichen Flugplatz hin.

Die Beklagte beantragt weiterhin die Zurückweisung der Berufung.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt weiterhin keinen Antrag, hält aber den Rechtsstandpunkt der Beklagten für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Jedenfalls nach der zwischenzeitlichen Änderung des § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 14. März 1995 überschreitet die Beklagte mit ihrer Beteiligung an der FFB Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH nicht (mehr) ihren gesetzlich und verfassungsrechtlich begrenzten Aufgabenbereich und verletzt die dies missbilligende Klägerin nicht (mehr) in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Auslegung der Aufgabenzuweisungsnormen in § 1 Abs. 1 und 2 IHK-G ist nach § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 – Az. 1 C 29.99 zu Grunde zu legen. Danach darf sich eine Industrie- und Handelskammer ausnahmsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, z.B. mit einer Minderheitsbeteiligung anschließen, um das Interesse der gewerblichen Wirtschaft an der Öffnung militärischer Flugplätze für die zivile Luftfahrt zur Geltung zu bringen, sofern diese Beteiligung nach den Umständen des Einzelfalls die Aufgabe der Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHK-G nicht verlässt. Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Mitgesellschafter Interessen verfolgen, die mit denen der Industrie- und Handelskammer nicht identisch sind; allerdings müssen die Interessen der Gesellschafter in Bezug auf das Vorhaben gleic...

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