Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 1993
Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen RO 8 K 92.0856) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts an den mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstück FlNr. 70 der Gemarkung K. gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinestalls mit Dunglege auf dem Grundstück FlNr. … Der Beigeladene hält dort in zwei Ställen Rinder und Schweine. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen am 27. Februar 1996 waren 7 Milchkühe mit Nachzucht, 7 Zuchtsauen, ein Eber, 11 Jungsauen und 10 Absatzferkel vorhanden. Zur Erweiterung der Sauenhaltung beabsichtigt er, im nordöstlichen Grundstücksbereich ein neues Stallgebäude und eine Dunglege zu errichten. Das Grundstück der Klägerin liegt weiter östlich jenseits der Dorfstraße; die darauf stehenden Wohngebäude haben zur nordöstlichen Ecke des geplanten Stallgebäudes einen Abstand von ca 17 m (altes Wohnhaus) und ca 22 m (neues Wohnhaus).
Ursprünglich hatte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. August 1986 die Errichtung eines nordöstlich an den bestehenden Stall angrenzenden Schweinestalls mit sich daran in nordöstlicher Richtung anschließender Dunglege genehmigt. Diese Baugenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 16. November 1989 (Az. 2 B 88.1113) aufgehoben, weil nach einem Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vom 22. August 1989 eine von der Dunglege ausgehende erhebliche Geruchsbeeinträchtigung der Klägerin nicht aus zuschließen war.
Nach der nunmehr streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. Dezember 1990 soll die Dunglege zwischen dem alten und neuen Stall angelegt werden. Der sich daran anschließende Schweinestall hat nach den genehmigten Plänen eine Grundfläche von 17,99 × 13/50 m. Darin sind zwölf Abferkelboxen, 19 Plätze für Leersauen und vier Boxen für Nachzucht vorgesehen. Nach den festgesetzten Auflagen sind die Türen und Fenster des Stallgebäudes ständig geschlossen zu halten; der Stall ist mit einer Lüftungsanlage als Unterdrucklüftung auszustatten; die Stalluft ist durch Abluftkamine in der Nähe des Dachfirstes senkrecht über Dach mit einer Höhe von mindestens 1/5 m über dem höchsten Dachpunkt ins Freie abzuleiten. Die Dunglege ist mit einer 2,5 m hohen Wand nach Nordwesten abzuschließen.
Die mit Tekturbescheid vom 17. Juni 1991 erteilte Baugenehmigung für ein geringfügig geändertes Vorhaben ist aufgrund einer weiteren Nachbarklage vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. März 1993 (Az. RO 8 K 92.840) aufgehoben worden.
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der mit Bescheid vom 8. Januar 1991 angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit hatte Erfolg (Beschluß des Senats v. 30.7.1991, Az. 2 CS 91.1619); nach Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 sei eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich, weil das Wohngebäude der Klägerin im Nahbereich von unter 100 m zu dem Vorhaben des Beigeladenen liege.
Mit Bescheid vom 26. März 1992 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigungen vom 3. Dezember 1990 und vom 17. Juli 1991 als unbegründet zurück.
Am 30. April 1992 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbescheide vom 3. Dezember 1990 und vom 17. Juni 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1992 aufzuheben. Sie machte im wesentlichen geltend, daß in Verbindung mit der bereits bestehenden Tierhaltung des Beigeladenen insgesamt eine gewerbliche Großmästerei entstehe, die auch in einem Dorfgebiet planungsrechtlich nicht zulässig sei. Die in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe hätten nicht annähernd den Umfang wie der Betrieb des Beigeladenen. Der Abstand zwischen Stall und Wohnhaus von nur 17 m unterschreite den in der VDI-Richtlinie 3471 festgesetzten Mindestabstand von 65 m erheblich. Insbesondere bei austauscharmer Witterungslage und geöffneten Stallfenstern und -türen sei mit erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen. Die Erwartung, der Beigeladene würde entsprechend der Auflage im Genehmigungsbescheid Fenster und Türen stets geschlossen halten, sei nicht realistisch. Das von der Widerspruchsbehörde eingeholte Gutachten des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 18. Dezember 1991 gehe von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen aus und orientiere sich nicht an der VDI-Richtlinie 3471. Der Beigeladene könne sein Vorhaben auf eigenen Grundstücken außerhalb des Dorfkerns oder auf seiner Hofstelle an anderer, die Klägerin weniger belastender Stelle verwirklichen.
Mit...