Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen. Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 1990
Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen RO 8 K 88.1636) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger bekämpfen Baugenehmigungen für einen Schweinestall, durch dessen Gerüche und Lärm sie Nachteile für ihr Wohnhaus sowie östlich davon liegende Baugrundstücke befürchten.
1. Der Beigeladene hat auf den Grundstücken Fl.Nrn. 151 und 72 Gemarkung Altenstadt ein landwirtschaftliches Anwesen. Am 17. Februar 1982 erteilte ihm das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab eine Baugenehmigung u. a. für die Änderung der Nutzung einer Scheune als Stall für 180 Mastschweine. Das in der Nutzung geänderte Gebäude brannte am 30. Juni 1987 ab.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1988 erhielt der Beigeladene eine Baugenehmigung für einen neuen Stall mit aufgesetzter Scheune von 14 m Firsthöhe. Nach Auflage Nr. 18 ist die Abluft aus dem Schweinestall über Kamine mindestens 1/5 m über dem Dachfirst abzuleiten und zwar ohne Kaminüberdachung, aber mit der Möglichkeit eines aufgesetzten Deflektors als Regenschutz. Eine Umgehung der Abluft durch einfaches Lüften der Fenster muß ausgeschlossen bleiben. Nach Auflage Nr. 17 darf der Schallpegel der Belüftungseinrichtung zur Nachtzeit (also zwischen 22.00 und 7.00 Uhr) 45 dB (A) gemessen am nächstliegenden Wohngebäude nicht überschreiten. Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit darf im Sommer 10 m pro Sekunde nicht unterschreiten.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger, die den Bauplan nicht unterschrieben hatten und denen das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 76 Gemarkung Altenstadt etwa 77 m nordöstlich des Stalles des Beigeladenen sowie die weiter östlich anschließenden Grundstücke Fl.Nrn. 152 mit 156 Gemarkung Altenstadt gehören, am 10. Mai 1988 unter Hinweis auf eine unzumutbare Geruchs- und Geräuschbelästigung sowie eine Wertminderung ihrer Grundstücke Widerspruch ein. Die Regierung der Oberpfalz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1988 zurück. Sie ging in den Gründen des Widerspruchsbescheids davon aus, daß in dem Stall sowie einem anderen nicht durch den Brand zerstörten Stallgebäude
120 |
Aufzuchtferkel, |
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125 |
Vormastschweine, |
entsprechend 28 Großvieheinheiten |
80 |
Endmastschweine, |
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20 |
Zuchtschweine |
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gehalten werden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17. August 1989 zugestellt.
2. Mit der am 15. September 1988 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beantragten die Kläger,
den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab vom 6. Mai 1988 und den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 10. August 1988 aufzuheben.
Sie wiederholten im wesentlichen ihren Vortrag zur Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigung ihrer Grundstücke Fl.Nrn. 76, 154 mit 156 Gemarkung Altenstadt, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes teils als reines Wohngebiet, teils als Mischgebiet ausgewiesen seien. Auch der Bereich, in welchem die Hofstelle des Beigeladenen liege, sei ein Mischgebiet, (kein Dorfgebiet), weil die Umgebung überwiegend aus Wohngebäuden bestehe und nur wenige Anwesen noch als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen genutzt würden.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Schweinezucht des Beigeladenen halte sich im Rahmen des Dorfgebietes.
Der Beigeladene stellte keinen förmlichen Antrag.
Das Verwaltungsgericht nahm am 10. Juli 1988 den Stall des Beigeladenen und dessen Umgebung in Augenschein.
Am 8. Januar 1990 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung vom 17. Februar 1982 Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 18. Januar 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In der von landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Umgebung, die auch der abgebrannte Stall des Beigeladenen mitgeprägt habe und die als Dorfgebiet einzustufen sei, müßten die Kläger die mit der Tierhaltung verbundenen Gerüche hinnehmen. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 sich für den Stall im Dorfgebiet errechnende Mindestabstand von 50 m könne unterschritten werden, weil der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte Stall durch die Quellhöhe und die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m pro Sekunde gegenüber dem bisherigen Zustand im abgebrannten Stall eine Verbesserung darstelle. Im übrigen sei auch das Wohngebäude der Kläger durch das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 74 sowie andere Grenzgebäude abgeschirmt. Für ihre östlich und südlich gelegenen Grundstücke müßten die Kläger auf deren Lage am Rande eine...