Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine für eine Teileigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilte vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis. Prozessführungsbefugnis (bejaht). Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint). Klagebefugnis (verneint)
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 3.97).
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die für eine Teileigentumseinheit erteilte Gaststättenerlaubnis.
Normenkette
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4; GastG § 11; WEG § 9a Abs. 2
Verfahrensgang
VG München (Entscheidung vom 17.10.2017; Aktenzeichen M 16 K 15.4320)) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der nicht zu ihren Mitgliedern gehörenden Beigeladenen für im Teileigentum stehende Räume auf dem Grundstück der Mitglieder der Klägerin erteilt worden ist.
Im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder der Klägerin steht u.a. das Grundstück FlNr. … der Gemarkung S…. Das Grundstück ist mit einem Hochhaus bebaut, das über 500 Wohnungen in den Obergeschossen sowie im Erdgeschoss mehrere gewerbliche Flächen aufweist. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Teileigentumseinheit Nr. 4. Weitere gaststättenrechtliche Erlaubnisse für diese Teileigentumseinheit sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 21.860; für die Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 19.197.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für von der Teileigentumseinheit Nr. 4 umfasste Räume eine längstens bis 11. Januar 2016 gültige vorläufige Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 GastG für den Betrieb „M…-Bar”. Diese Erlaubnis wurde unter Auflagen und Beschränkungen erteilt. U.a. durften ins Freie führende Türen und Fenster grundsätzlich nur bis 22:00 Uhr offenstehen.
Bereits am 28. September 2015 hatte die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Betrieb der „M…-Bar” erhoben.
Mit Bescheid vom 16. November 2015 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der vorläufigen Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 an. Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B.v. 14.12.2015 – M 16 S 15.4909).
Mit Bescheid vom 30. November 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere, ab dem 12. Januar 2016 und längstens bis 11. April 2016 gültige vorläufige Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 GastG („1. Verlängerung”). Dieser Verlängerungsbescheid entsprach inhaltlich der vorläufigen Erlaubnis vom 12. Oktober 2015.
Zum 29. Februar 2016 meldete die Beigeladene ihr Gewerbe „Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft” ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2015 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich der Bescheid durch Zeitablauf erledigt und die Beigeladene den Betrieb der Gaststätte eingestellt habe. Darüber hinaus fehle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der sich dieser gegen die Nutzung des Sondereigentums eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft wende, die Klagebefugnis, unabhängig davon, ob die geltend gemachte Störung des Wohnungseigentums von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder – wie hier – von einem Dritten ausgehe. Entsprechendes gelte für die Störungsabwehr bei möglichen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, die von Nutzungen des Sondereigentums ausgingen.
In der Folge beantragte die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung und stellte ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. §...