Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft. Gaststättenrechtliche Erlaubnis. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Klagebefugnis (verneint)
Normenkette
GastG § 2; VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsschutz mit Blick auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der nicht zu ihren Mitgliedern gehörenden Beigeladenen für im Teileigentum stehende Räume auf demselben Grundstück erteilt worden ist.
Im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder der Klägerin steht das Grundstück FlNr. … der Gemarkung …. Das Grundstück ist mit einem Hochhaus bebaut, das ca. 530 Apartments in den Obergeschossen sowie gewerbliche Flächen im Erdgeschoss aufweist. Zu diesen gewerblichen Flächen im Erdgeschoss gehört u.a. die Teileigentumseinheit Nr. 4.
In der Vergangenheit für die Teileigentumseinheit Nr. 4 sowie auch für die Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse waren bereits Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind derzeit unter dem Az. 22 B 19.196 ein Berufungsverfahren gegen das die Teileigentumseinheit Nr. 4 betreffende Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2017 (Az: M 16 K 15.4320) sowie unter dem Az. 22 B 19.197 ein Berufungsverfahren gegen ein die Teileigentumseinheit Nr. 11 betreffendes Urteil der Kammer vom selben Tage (M 16 K 15.5398) anhängig. Eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gaststättenrechtliche Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 4 hat die für Baurecht zuständige 8. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 22. Mai 2017 abgewiesen (M 8 K 17.565); der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 2 ZB 17.1512).
Nachdem die Beigeladene die Teileigentumseinheit Nr. 4 zum 1. Oktober 2017 erstmals angemietet hatte, erlaubte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 gemäß § 11 Abs. 1 GastG auf Widerruf und zunächst befristet bis zum 18. März 2018, den Betrieb in diesen Gaststättenräumen – im räumlichen und sachlichen Umfang der Erlaubnis des bisherigen Betreibers vom 29. Juni 2016 und mit der zuletzt erlaubten Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft – vorläufig weiter auszuüben.
Am 30. Dezember 2017 ging beim Verwaltungsgericht München ein von Herrn … (im Folgenden: Klägerbevollmächtigter) unterzeichneter Schriftsatz ein, in dessen Rubrum die „Wohnungseigentümer / WEG …” und als Streitgegenstand das „Gaststättenrecht” benannt werden. Der Klägerbevollmächtigte nahm darin Bezug auf die – oben genannten – „noch im Rechtsmittelverfahren anhängigen Hauptsacheverfahren” M 16 K 15.4320 sowie M 16 K 15.5398 und formulierte folgende Anträge:
- Die Beklagte wird zur Unterlassung der weiteren bzw. wiederholten Vollziehung der nicht genehmigungsfähigen Betriebsart Spielhalle / Vergnügungsstätte verpflichtet, die Nutzung der Gaststätte ähnlich der teilungserklärungswidrigen Betriebsart Spielhalle … Nachtbar, auf die unter der Bezeichnung „Bistro …” im räumlichen und sachlichen Umfang der vorläufigen an Frau … am 19.12.2017 erteilten Erlaubnis Bezug genommen wird, im Anwesen …, Teileinheit 4, und die damit zusammenhängende Nutzung der davor liegenden privaten Gemeinschaftsfläche für störende Gaststättenaktivitäten zu untersagen
- Hilfsweise zu 1.: Etwaige für den Betrieb der Spielhalle / Vergnügungsstätte „…” oder „…” oder unter einer anderen Betriebsbezeichnung im Anwesen …, Teileinheit 4 = TE 4, erteilte Baugenehmigungen oder Duldungen zur Ermöglichung von Betriebsarten, die von der gemäß Teilungserklärung nur zulässigen Betriebsart „Imbissraum” mit der Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr abweichen, werden aufgehoben oder untersagt.
Der Schriftsatz wurde vom Gericht als neue Klage der WEG … gegen die vorgenannte vorläufige Erlaubnis vom 19. Dezember 2017 aufgenommen.
Im Laufe des Klageverfahrens wurde die vorläufige Erlaubnis mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 bis zum 18. März 2019.
Mit Bescheid vom 18. März 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis, in den o.g. Räumlichkeiten die Schank- und Speisewirtschaft „…” zu betreiben (Nr. 1a). Die sofortige Vollziehung der Erlaubnis wurde angeordnet (Nr. 1b). Die Erlaubnis wurde mit Auflagen verbunden. So wurde die Speisenzubereitung auf erwärmte Fertiggerichte, bei deren Erwärmung kein Fett oder Speiseöl verwendet wird, sowie Kaltspeisen beschränkt (Nr. 4.1). Ins Freie führende Türen oder Fen...