Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben. Rechtmäßigkeit der dem Erblasser geleisteten Hilfe. angemessenes Hausgrundstück. keine Aufteilung der Fläche in einen „angemessenen” und in einen nicht verwertbaren Teil. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2001
Normenkette
BSHG § 92c Abs. 1 S. 1, § 88 Abs. 1, 2 Nr. 7
Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 4 K 00.862) |
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2001 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2000 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Erbin ihrer am 10. März 2000 verstorbenen Mutter (HE) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, die der Beklagte der HE in dem Zeitraum vom 10. März 1990 bis 5. Dezember 1991 gewährt hat.
Der Beklagte übernahm im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe an die HE in dem genannten Zeitraum die Kosten einer Heimunterbringung in Höhe von 58.559,02 DM. Am 5. Dezember 1991 verstarb der Ehemann der HE, der bis zu seinem Tode in dem der HE gehörenden Anwesen – bestehend aus einem Wohnhaus, Nebengebäuden, Hofraum und Gartenland mit insgesamt 2.336 m² – in P., FlNr. 247/2 der Gemarkung S., gewohnt hatte. Der Beklagte hatte bis dahin das Anwesen als geschütztes Schonvermögen angesehen, das die HE nicht zur Vermeidung der Gewährung von Sozialhilfe zu verwerten habe. Nach dem Tode des Ehemannes beurteilte er das Anwesen als nicht sofort verwertbares Vermögen und gewährte vorerst weiterhin Sozialhilfe nach § 29 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unter gleichzeitiger Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches (Bescheid vom 12. Dezember 1991). Anfang des Jahres 1992 veräußerte die HE ihr Anwesen für 170.000 DM. Ab dem 1. Februar 1992 trug sie die Heimkosten selbst, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
2. Der Beklagte fordert mit Bescheid vom 7. April 2000 Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 55.413,02 DM (58.559,02 DM minus den Freibetrag in Höhe von 3.146 DM).
Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2000 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, sie sei deshalb nicht zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, weil diese nicht rechtmäßig an die HE gewährt worden sei. Der Beklagte hätte die HE vor deren Inanspruchnahme von Sozialhilfe auf die Verwertung ihres Vermögens, nämlich ihres Anwesens, verweisen müssen. Bei diesem Anwesen habe es sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück gehandelt im Hinblick auf dessen Fläche.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. April 2001 ab. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtmäßig nach § 92 c Abs. 1 BSHG. Insbesondere sei die Sozialhilfe vom Beklagten rechtmäßig der HE geleistet worden. Das Selbsthilfegebot habe der Gewährung der Hilfe nicht entgegengestanden. Das Hausgrundstück der HE sei Schonvermögen, nämlich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, gewesen. Die Baulichkeit selbst sei mit einem Umgriff von 500 m² bis 600 m² als angemessenes Hausgrundstück zu bewerten. Die verbleibende Rest- und Teilfläche sei mit rund 1.700 m² zwar nicht mehr angemessen und an und für sich vorrangig einzusetzendes Vermögen gewesen. Jedoch sei die Teilfläche nicht verwertbar gewesen und habe deshalb der – rechtmäßigen – Gewährung der Sozialhilfeleistung nicht entgegengestanden. Der strittige Grundstücksteil sei im hier maßgeblichen Zeitraum im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen gewesen. Seine Bebauung sei nicht in Betracht gekommen. Ob der Grundstücksteil für eine landwirtschaftliche Nutzung hätte verwertet werden können, sei fraglich. Jedenfalls habe sein Verkehrswert nach der Stellungnahme des Gutachterausschusses beim Landratsamt vom 12. März 2001 allenfalls bei 5.500 DM bis 7.000 DM gelegen. Daher habe die HE im maßgeblichen Zeitraum nicht über ein verwertbares und einsetzbares Vermögen verfügt. Der Beklagte habe deshalb die Sozialhilfe zuschussweise und nicht nur darlehensweise gewähren müssen.
3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Klagebegehren weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Teilfläche des Hausgrundstücks mit rund 1.700 m² sei selbstständig nicht verwertbar gewesen. Dieser Teil habe jedenfalls bis zur Erstellung eines Bebauungsplanes im Jahre 1998 im Außenbereich gelegen und seine Erschließung sei nicht gesichert gewesen. Selbst wenn das Hausgrundstück kein Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BS...