Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 18. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die geschiedene Klägerin lebt mit vier minderjährigen Kindern in einem Reihenhaus in Bremen. Das Haus steht im Alleineigentum der Klägerin. Mit Bescheid vom 26.08.1993 gewährte die Beklagte der Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Das Hausgrundstück wurde nicht als geschütztes Vermögen i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anerkannt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1995 zurück, weil der Verkehrswert von ca. 300.000,–zu hoch sei. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18.01.1996 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu abweichender Entscheidung.
1. Die Parteien streiten (lediglich) darüber, ob das Hausgrundstück der Klägerin als geschütztes Vermögen i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen ist. Das ist nach summarischer Prüfung zu verneinen.
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG hat seine derzeitige Fassung durch Art. 1 Nr. 3 b des 6. Änderungsgesetzes vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2644) erhalten. Nach der zuvor geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 20.01.1987, BGBl. I S. 401, 494) durfte die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise wohnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die Frage, ob ein Hausgrundstück als „klein” anzusehen ist und deshalb zum Schonvermögen gehört, nach der sog. Kombinationstheorie zu beurteilen (vgl. BVerwGE 47, 103, 108 = BayVBl. 1975, 278 LS; 59, 294, 296 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.1.1991 = BayVBl. 1991, 373, 374). Diese Betrachtungsweise stützt sich auf den sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG) und gebietet, personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre Wohnbedürfnisse, sowie sach- und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe des Grundstücks sowie seinen Wert einschließlich der Baulichkeit, kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwGE 59, 294, 297; BVerwG, Urt. v. 17.1.1991, a.a.O.).
An diese Auslegung hat der Gesetzgeber in der am 01. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angeknüpft (Senatsurteil vom 13.10.1992 – 2 BA 21/92 –).
2. Ob ein Hausgrundstück – bei sozialhilferechtlicher Betrachtungsweise – als „angemessen” einzustufen ist, ist demnach aufgrund einer Gesamtwürdigung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 und 3 BSHG genannten personen- und wertbezogenen Kriterien zu entscheiden. Diese Gesamtwürdigung ergibt, daß das Hausgrundstück der Klägerin jedenfalls deshalb nicht als „angemessen” i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angesehen werden kann, weil der Verkehrswert zu hoch ist.
a) Die kombinierte Betrachtungsweise darf nicht dahingehend verstanden werden, daß der Verkehrswert zu vernachlässigen ist, wenn die Größe der Baulichkeit sowie ihr Zuschnitt und die Ausstattung bezogen auf die Zahl der zu berücksichtigenden Bewohner nicht unangemessen sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1980 – 5 C 48.78 – = BVerwGE 59, 294; OVG Bremen, U. v. 13.10.1992 – 2 BA 21/92 –). Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, daß das Grundstück auch in wertmäßiger Hinsicht als „angemessenes Hausgrundstück” angesehen werden kann.
Das gilt auch nach der Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Der Auffassung der Klägerin, ein Familienheim und eine eigengenutzte Eigentumswohnung seien unabhängig vom Verkehrswert geschützt, wenn die in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angesprochenen Grenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingehalten werden, ist nicht zu folgen. Zum einen nimmt der Wortlaut des Gesetzes insoweit nur auf das Merkmal der Größe Bezug „unangemessen groß”); zum anderen wäre eine solche Auslegung mit den Grundprinzipien des Sozialhilferechts, insbesondere dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG), der auch für das Schonvermögen gilt (BVerwGE 47, 106, 108), nicht zu vereinbaren. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks stellt vielmehr auch nach der Änderung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG eine Bezugsgröße von erheblichem Gewicht dar (im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, U. v. 12.06.1995 – 12 L 2513/94 – = NJW 1995, 3202 f.).
b) Im Widerspruchsbescheid geht die Beklagte von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von ca. DM 300.000,–aus. Diese Annahme ist nach der Aktenlage nicht zu beanstanden.
Der Kaufpreis betrug ...