Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugenehmigung. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 1992
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 16.07.1992; Aktenzeichen M 11 K 91.4043) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in einem noch durch Landwirtschaft geprägten Ortskern neben einem vorhandenem landwirtschaftlichen Betrieb ein Wohnhaus errichtet werden darf. Insbesondere, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, anhand welcher Kriterien die Zumutbarkeit der vom landwirtschaftlichen Betrieb notwendigerweise ausgehenden Geruchsimmissionen zu beurteilen ist.
Die Klägerin erhielt vom Landratsamt Weilheim-Schongau mit Bescheid vom 9. April 1990 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem unbebauten Grundstück FlNr. 165 der Gemarkung W.. Die Beigeladenen zu 2) und 3) führen in unmittelbarer Nachbarschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf ihren Widerspruch, den sie mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf ihre betrieblichen Interessen begründeten, hob die Regierung von Oberbayern die Baugenehmigung auf. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Ihren landwirtschaftlichen Betrieb führen die Beigeladenen zu 2) und 3) auf den nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 148, 147 und 165/2 der Gemarkung W. in der Ortsmitte von W.. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück schließt unmittelbar nördlich und nordöstlich an dieses Anwesen an. Zu ihm gehört ein Stallgebäude, in dem etwa 45 Stück Vieh, davon 26 Kühe, 19 Kälber und Jungvieh untergebracht werden. Unter dem Stallgebäude befindet sich die Güllegrube. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) und 3) muß die Gülle, bevor sie ausgebracht werden kann, mit einem vom Traktor angetriebenen Rührwerk aufgerührt werden und zwar unmittelbar an der südlichen bzw. westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin, was dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe. In der nördlichen Außenwand des Stallgebäudes, in Richtung zum geplanten Wohngebäude, befinden sich fünf Fenster, die nach den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 3) und der Umweltschutzingenieurin des Landratsamts zur Entlüftung des Stalles dienten und „praktisch” immer geöffnet seien, was ebenfalls zu Geruchsbelästigungen auf dem Grundstück der Klägerin führe. Etwa in der Mitte zwischen First und Traufe des Stallgebäudes befindet sich ein Abluftkamin. Er hat eine Höhe von ca. 1 m und mündet nicht in den freien Luftstrom. Der Abstand vom Südwesteck des geplanten Wohnhauses zum Rinderstall beträgt 8 m, zur Dunglege etwa 10 m.
Im Westteil des Anwesens steht die Scheune, die bis an die nördliche Grenze des Grundstücks FlNr. 148 reicht. Im Westteil der Scheune befinden sich zwei Silos für Gras und Mais; im Ostteil stehen zwei Grassilos.
In der näheren Umgebung des Anwesens der Beigeladenen zu 2) und 3) sowie des Grundstücks der Klägerin wird teilweise noch Viehhaltung betrieben (Grundstücke FlNrn. 144, 152, 167, 169). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der vorhandenen Nutzungsarten, wird ergänzend auf die Niederschriften über die Augenscheine des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
Nach den genehmigten Bauvorlagen, die die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht unterschieben haben, hält das geplante Wohnhaus an seiner südwestlichen Ecke einen Abstand von 3 m zu dem südlich davon liegenden Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) ein. Im südlichen Teil des geplanten Wohnhauses sind im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils Küche und Wohnzimmer mit Fenstern in Richtung des landwirtschaftlichen Betriebs vorgesehen.
Gegen die Baugenehmigung legten die Beigeladenen zu 2) und 3) Widerspruch ein und machten insbesondere geltend, sie befürchteten Einschränkungen bei der Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebs, weil Störungen der Wohnruhe wegen des geringen Abstandes zum geplanten Wohnhaus unvermeidlich seien. Das gelte vor allem für den Lärm und die Gerüche aus dem Stallgebäude.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1991 hob die Regierung von Oberbayern die Baugenehmigung aus folgenden Gründen auf:
Das Wohnbauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Der wegen der Geruchsemissionen zu fordernde Mindestabstand zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Wohnbebauung, zu dessen Ermittlung die VDI-Richtlinie 3471 heranzuziehen sei, werde nicht eingehalten. Im übrigen würde das Wohnbauvorhaben näher an das landwirtschaftliche Anwesen heranrücken als die bestehende Wohnbebauung in der näheren Umgebung.
Mit der am 27. September 1991 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der W...