Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertberechnung nach Verbindung mehrerer gerichtskostenpflichtiger Verfahren und bei subjektiver Klagenhäufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Verbindung mehrerer gerichtskostenpflichtiger Verfahren sind getrennte Streitwertberechnungen durchzuführen. Vor Verbindung sind jeweils Einzelstreitwerte festzusetzen, danach erfolgt die Bildung eines Gesamtstreitwertes. Die Gerichte sind bei der Festsetzung nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden.

2. Liegt einem Verfahren mit subjektiver Klagehäufung nur ein Streitgegenstand zugrunde, ist bei der Festsetzung des Gesamtstreitwertes keine Addition der einzelnen Streitwerte vorzunehmen (vgl. BSG vom 14.09.2006, B 6 KA 24/06 B).

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3; SGG §§ 56, 113 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 04.06.2012 insoweit abgeändert, als für die einzelnen Klageverfahren vor Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung folgende Streitwerte festgesetzt werden:

S 4 KR 88/12 ER: 725,65 Euro,

S 4 KR 98/12 ER: 725,65 Euro,

S 4 KR 89/12 ER: 30.683,62 Euro,

S 4 KR 99/12 ER: 30.683,62 Euro,

S 4 KR 90/12 ER: 141,50 Euro,

S 4 KR 100/12 ER: 141,50 Euro

S 1 KR 91/12 ER: 24.074,32 Euro,

S 1 KR 101/12 ER: 24.074,32 Euro,

S 1 KR 92/12 ER: 155,23 Euro,

S 1 KR 102/12 ER: 155,23 Euro

S 4 KR 93/12 ER: 280.466,70 Euro,

S 4 KR 103/12 ER: 280.466,70 Euro

S 4 KR 94/12 ER: 2.505,81 Euro,

S 4 KR 104/12 ER: 2.505,81 Euro,

S 4 KR 95/12 ER: 1.939,94 Euro,

S 4 KR 104/12 ER: 1.939,94 Euro,

S 4 KR 96/12 ER: 50.739,21 Euro,

S 4 KR 106/12 ER: 50.739,21 Euro

S 4 KR 97/12 ER: 7.434,99 Euro,

S 4 KR 107/12 ER: 7.434,99 Euro.

Der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beträgt 398.866,97 Euro.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über einen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 04.06.2012.

Dem Beschluss lag ein von den Beschwerdegegnern zu 1 und 2 (Bg) beantragtes Eilverfahren zugrunde, das die Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen offener Sozialversicherungsbeiträge zum Inhalt hatte. Hierzu waren zunächst insgesamt 20 Einzelverfahren der beiden Bg des hiesigen Verfahrens am SG anhängig geworden, die mit Beschluss vom 29.03.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 SGG unter dem Az.: S 4 KR 88/12 ER verbunden wurden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, erging am 04.06.2012 der hier streitige Beschluss des SG, mit dem der Streitwert für das verbundene Verfahren S 4 KR 88/12 ER in Ziffer II. auf 398.866,97 Euro festgesetzt wurde. Ausgehend von einer Gesamtforderung gegen jeden Bg in Höhe von 1.196.694,- Euro sei bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um der Vorläufigkeit der Anordnung Rechnung zu tragen, von einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache auszugehen (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SGG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom 10.09.2012, mit der vorgetragen wird, dass für die Gebühren vor Verbindung der Verfahren Einzelstreitwerte festzusetzen seien. Der Bf gab zunächst an, dass die Einzelstreitwerte jeweils 398.866,97 Euro ebenso wie der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Verfahren betragen würde. Hiergegen wandten die Bg ein, dass zwar die Rechtsauffassung des Bf geteilt werde, dass auch Einzelstreitwerte festzusetzen seien, unzutreffend seien jedoch die vom Bf genannten einzelnen Werte. Die Einzelstreitwerte müssten sich richtigerweise an den Forderungen, die jede Krankenkasse gegen jeden der beiden Bg geltend mache, orientieren. Hierauf übermittelte der Bf eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Nachforderungssummen in den einzelnen Antragsverfahren, wobei bei den Verfahren der Betriebskrankenkasse m. o. nicht von einem Streitwert von 250,81 Euro auszugehen sei, sondern richtigerweise von 2.505,81 Euro. Dies bestätigten die Bg mit weiterem Schriftsatz. Ergänzend führten sie aus, dass das Vorgehen der Bf willkürlich gewesen sei und diese an ihren zunächst gestellten Anträgen festzuhalten sei. Es werde daher beantragt, für die einzelnen Antragsverfahren einen Streitwert von 398.866,97 Euro und einen Gesamtstreitwert von 797.733,96 Euro festzusetzen sowie jeweils eine Kostengrundentscheidung für das Streitwertbeschwerdeverfahren zu treffen. Es gehe nicht an, dass die zusätzlich ausgelöste Arbeit mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Bf ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Bf ist auch beschwert, da sich unter Berücksichtigung der Einzelstreitwerte vor Verbindung der Rechtssachen und mit Berücksichtigung weiterer Streitsachen eine Erhöhung de...

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