Leitsatz (amtlich)
Zur Streitwertfestsetzung vor und nach Verbindung mehrerer Verfahren
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) vom 06.08.2012 sowie des Beschwerdeführers zu 3) vom 03.09.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2012 in Ziff. III abgeändert und der Streitwert des Verfahrens S 14 R 5019/12 ER mit 398.866,98 € sowie der Streitwert des Verfahrens S 13 R 5021/12 ER ebenfalls mit 398.866,98 € festgesetzt für die Zeit vor der Verbindung der beiden Verfahren durch den Beschluss vom 16.07.2012; im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückgewiesen.
II. Gebühren werden nicht erhoben, Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer zu 1) und die Beschwerdeführerin zu 2) hatten sich mit eigenständigen, jeweils vom 26.03.2012 datierenden Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beitragsnachforderung der Beschwerdegegnerin an das Sozialgericht Landshut gewandt. Das Sozialgericht hat die beiden, unter den Aktenzeichen S 14 R 5019/12 ER und S 13 R 5021/12 ER geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschluss vom 16.07.2012 unter dem Aktenzeichen S 13 R 5021/12 ER verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 16.07.2012 hat das Sozialgericht den Begehren der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) inhaltlich stattgegeben sowie in Ziff. III des Beschlusses den Streitwert auf 398.866,98 € festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und eine getrennte Feststellung der jeweiligen Streitwerte beantragt. Zudem haben die Beschwerdeführer zu 1) und die Beschwerdeführerin zu 2) die Festsetzung eines Gesamtstreitwertes von 797.733,96 € für die Zeit nach der Verfahrensverbindung beantragt. Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, §§ 68, 66 GKG und weitgehend auch begründet.
Die Streitwerte der Einzelverfahren S 14 R 5019/12 ER und S 13 R 5021/12 ER sind bis zur Verbindung durch den Beschluss vom 16.07.2012 jeweils getrennt festzusetzen (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R; Bayer. LSG Beschluss vom 01.02.2013 - L 4 KR 356/12 B; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012; § 35 GKG, Rn 12; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, Ziff. 9.1). Nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschluss vom 16.07.2012 ist ein Gesamtstreitwert festzusetzen (Bayer. LSG Beschluss vom 01.02.2013 - L 4 KR 356/12 B).
Die Streitwerthöhe richtet sich bis zur Verfahrensverbindung jeweils gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 3 GKG nach der streitigen Beitragsforderung. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist eine Wertreduzierung sachgerecht. Die Wertfestsetzung ist - wie vom Sozialgericht und von den Beschwerdeführern angenommen - mit einem Drittel der jeweilig streitigen Beitragsforderung angemessen.
Bei der ab Verfahrensverbindung bestehenden subjektiver Klagehäufung gilt, dass es für die Streitwerthöhe nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern darauf ankommt, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (BSG, 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B -; 19.09.2006, B 6 KA 30/06 B; Bayer. LSG Beschluss vom 01.02.2013 - L 4 KR 356/12 B). Da die Beitragsnachforderungen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) aus einer von diesen geführten GbR und dem entsprechenden Rechtsverhältnis resultierten, ist eine Streitwertaddition nicht vorzunehmen, sondern es ist ein Gesamtstreitwert 398.866,98 € sachlich gerechtfertigt. Ab der Verfahrensverbindung verbleibt es daher bei der Festsetzung des Sozialgerichts Landshut. Insoweit bleibt dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) der Erfolg versagt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Fundstellen