Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Verpflichtung zur Ratenzahlung. Ausschluss der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung ist ausgeschlossen.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.2013 ist der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60,- € bewilligt worden.
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gewandt und vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen zu leisten.
Mit Schreiben des Senats vom 01.04.2014 hat der Senat die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausführlich über die Unzulässigkeit der Beschwerde aufgeklärt und die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.12.2013 ist gemäß
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch dann ein, wenn - wie hier das Sozialgericht - Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, Az.: L 2 B 412/08 AS-PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: L 7 SO 5829/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012, Az L 19 AS 1676/12 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 13 SB 83/13 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 172, Rdnr. 6 h). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hingegen hat das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens bejaht und eine Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO deswegen angeordnet, weil es nur eine eingeschränkte Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht.
Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat im Übrigen auch das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen