Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.03.2006 aufgehoben und der Antragstellerin für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. B., R., beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit einer Liposuktion im Bereich beider Oberarme.
Ihren Antrag auf die Entfernung der krankhaften Fettverteilung begründete die 1944 geborene Antragstellerin, Hausfrau, mit ärztlichen Attesten des Orthopäden Dr. G., der Chirurgin Dr. O. und des Allgemeinmediziners F., die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) für nicht nachvollziehbar hielt. Auf die dringende Befürwortung einer Untersuchung durch Dr. G. verwies der MDK nach Einsicht in eine Bilddokumentation auf konsequente fachbezogene Therapie der Gesundheitsstörungen im Schulterbereich und verneinte den Status einer Krankheit für den vorhandenen Morbus Madelung beider Oberarme. Dementsprechend lehnte die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme für eine Liposuktion ab und wies den Widerspruch dagegen am 21.12.2005 zurück. Dieser Bescheid wurde am 27.12.2005 abgesandt.
Am 27.01.2006 ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingegangen, dem für den Fall der Bewilligung ein Klageantrag beigefügt war. Ergänzt worden ist der Antrag um den Nachweis der Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbslosen Ehemann, der von der Arbeitsgemeinschaft R. monatlich 899,31 EUR erhält. Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 15.03.2006 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Es fehle an einer vertragsärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung und das Gutachten des MDK sei schlüssig und nachvollziehbar. Eingriffe in nicht krankhaft veränderte Zustände bedürften einer speziellen Rechtfertigung. Gegen den am 24.03.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.04.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Operationsmaßnahme sei gerechtfertigt und diene keinesfalls einer kosmetischen Behandlung. Die Gemeinschaftspraxis B./G. hat am 20.04.2006 wegen eines PHS-Syndroms beidseits und Lipomen beider Oberarme Krankenhausbehandlung verordnet.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, §§ 114 ff, 127 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -) und begründet. Prozesskostenhilfe erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO).
Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Ausweislich des vorgelegten Bescheides der Arbeitsgemeinschaft Regensburg-Stadt bezieht die Antragstellerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt es entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet, dass das Gericht im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung zur Einsicht gelangen muss, der Erfolg habe nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Es genügt, dass im Rahmen der summarischen Prüfung eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der Entscheidung in der Hauptsache weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2002 in SGb 2002, 674). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ff.). Es genügt daher, wenn das Gericht den Standpunkt der Antragstellerin aufgrund deren Angaben und der von ihr vorgelegten Unterlagen für zumindest vertretbar hält (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a Rz.7a). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Argumentation der Antragstellerin, in ihrem Fall sei eine Liposuktion erforderlich, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie kann sich immerhin auf Stellungnahmen von drei Ärzten verschiedener Fachrichtungen stützen, die eine operative Entfernung des Fettgewebes befürworten. Der behandelnde Orthopäde hat wegen dringender Indikation auch Krankenhausbehandlung verordnet.
Zwar hat der MDK ausführlich die Beschrän...