Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 1994 geborene Antragstellerin ist bei der Beklagten versichert. Sie leidet an einem Ehlers-Danlos-Syndrom Typ III und benötigt Oberschenkelorthesen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schreiben vom 04.01.2006 die Neuversorgung mit Oberschenkelorthesen rechts und links bewilligt und die Kostenübernahme zugesagt. Lieferant sollte die P. GmbH Orthopädietechnik T. sein. Am 30.03.2006 verordnete der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. F. eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Orthopädischen Fachklinik A. mit der Begründung, eine ambulante Versorgung sei unzureichend, die Hilfsmittel müssten angepasst werden. Die Verordnung erging "vorbehaltlich Genehmigung durch die Krankenkasse". Der von der Antragsgegnerin angehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam nach Begutachtung der Antragstellerin am 21.04.2006 zu dem Ergebnis, sowohl die fachorthopädische Untersuchung einschließlich der Röntgendiagnostik als auch die Anfertigung und Anpassung neuer Orthesen könnten ambulant durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 02.05.2006 den Antrag auf stationäre Behandlung der Antragstellerin in der orthopädischen Klinik in A. ab. Am 03.05.2006 ging der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Würzburg ein. Die Antragsgegnerin sollte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Kosten für eine stationäre Aufnahme der Antragstellerin in dem Behandlungszentrum A. zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2006 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin W. mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe aufgrund einer Gewerkschaftsmitgliedschaft eines Elternteils Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Unabhängig davon biete auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die am 21.06.2006 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung ein Schreiben des Bezirksverbands Mainfranken der IG Bau vom 24.04.2006 vorgelegt wird, worin ausgeführt ist, es könne im Rechtsstreit H. kein Rechtsschutz gewährt werden, weil nicht die Mutter, sondern ihre Tochter S. Antragstellerin sei. Für Familienangehörige, auch wenn das Mitglied als gesetzliche Vertreterin auftrete, werde generell kein Rechtsschutz gewährt. Außerdem biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das MDK-Gutachten sei nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin auf stationäre Krankenhausbehandlung zu widerlegen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Gutachters, der Chirurg und Unfallchirurg sei. Die fachspezifische Frage, ob die Neuanpassung auch ambulant durchgeführt werden könne, könne nur von einem Arzt oder Facharzt für Orthopädie qualifiziert und verbindlich beantwortet werden. Der die Klägerin behandelnde Neuropädiater Dr. F. führt hierzu im Schreiben vom 31.05.2006 aus, die stationäre Behandlung bei aufwendiger Orthesenversorgung sei durchaus nicht ungewöhnlich.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.05.2006 aufzuheben und der Antragstellerin für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M. W. beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 24.07.2006 sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt hierzu aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin seien ihr nicht bekannt. Sie schließe sich jedoch den Ausführungen des Sozialgerichts bezüglich nicht hinreichender Erfolgsaussicht an.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit Beschluss vom 03.05.2006 zurückgewiesen wurde, nicht abgeholfen.
Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet, der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht, wie durc...