Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die bei der Beklagten versicherte Antragstellerin begehrt die sofortige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme stationärer Krankenhausbehandlung. Sie führt wegen der Gewährung von Krankenhausbehandlung vor dem Sozialgericht München unter dem Az.: S 44 KR 470/04 einen Rechtsstreit.
Die Antragstellerin befand sich vom 25.01.2005 bis 09.02.2005 im Klinikum I. zur stationären Behandlung. Noch während des Aufenthalts beantragte ihr Bevollmächtigter sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Lebensgefahr die Überstellung zur Behandlung direkt in die Universitätskliniken Bonn, Heidelberg oder in die Charité (Berlin). Von den im Klinikum I. behandelnden Ärzten wurde eine Rehabilitation mit intensiver Lymphdrainage für wichtig gehalten, absolut vorrangig sei jedoch eine Gewichtsreduktion.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (ebenso die Gewährung von Prozesskostenhilfe). Es fehle ein Anordnungsanspruch. Weder sei weitere Krankenhausbehandlung vertragsärztlich verordnet worden noch liege deren Notwendigkeit vor. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin, sie befinde sich wegen der Lympherkrankung in einem lebensbedrohlichen Zustand, würden durch die Stellungnahmen des Klinikums I. nicht gestützt. Wie die ärztliche Behandlung der Antragstellerin sinnvoll fortzusetzen sei, müsse im Hauptsacheverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen geklärt werden.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sinngemäß am 18.05.2005 Beschwerde ein. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund.
Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass im Zweifel kein Anspruch der Antragstellerin auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.1 SGB V besteht. Dies ergibt sich aus dem nach dem Beschluss vom 15. April 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Gutachten des Dr. H. vom 03.05.2005 in der Streitsache S 44 KR 470/04. Danach ist eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich.
Daraus folgt, dass auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Wenn stationäre Krankenhausbehandlung überhaupt nicht erforderlich ist, kann die Antragstellerin nicht verlangen, in ein von ihr ausgewähltes Krankenhaus verlegt zu werden.
Das Sozialgericht hat damit auch zutreffend abgelehnt, der Antragstellerin im Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat bestätigt die Auffassung des Sozialgerichts, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen