Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Unterschied Testpsychologisches Zusatzgutachten zu testpsychologischen Zusatzuntersuchungen.
Testpsychologische Zusatzuntersuchungen sind der Honorargruppe M1 zuzuordnen.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für das psychologische Zusatzgutachten vom 26.08.2008 in dem Rechtsstreit H. K. gegen Freistaat Bayern wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.027,27 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 119,- EUR nachzuentrichten.
Gründe
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit H. K. gegen Freistaat Bayern mit Az.: L 15 VU 1/07 ist Dr. S. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 02.05.2008 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Dr. S. hat am 10.06.2008 um die Genehmigung von testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gebeten. Aufgrund eines Kommunikationsfehlers ist Herrn Dr. S. mit Telefax vom 16.06.2001 mitgeteilt worden, dass die Einholung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens genehmigt werde. Dies ist Herrn Dr. S. ausweislich seiner Nachricht vom 20.06.2008 aufgefallen, in dem er sich für die Genehmigung einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung bedankt hat, die er nicht in der eigenen Praxis durchführen lassen könne. Vorgeschlagen und genehmigt worden ist daraufhin die Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin zum Zentrum für klinische Neuropsychologie, A-Straße, A-Stadt.
Im Folgenden hat der Antragsteller das psychologische Zusatzgutachten vom 26.08.2008 erstattet und hierfür mit Kostennote vom 05.09.2007 (Rechnungs-Nr. G-08082HK-1) insgesamt 1.288,89 EUR in Rechnung gestellt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 24.11.2008 lediglich 749,70 EUR bewilligt, weil nicht ein psychologisches Zusatzgutachten, sondern nur testpsychologische Zusatzuntersuchungen in Auftrag gegeben worden seien.
Auf die Einwendungen des Antragstellers mit Schreiben vom 14.01.2009 hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Nachricht vom 10.06.2009 158,57 EUR nachbewilligt. Der Hauptgutachter habe mit in Kopie anliegendem Schreiben vom 20.06.2008 ein testpsychologisches Zusatzgutachten angefordert, das vom Gericht genehmigt worden sei. Der Hauptgutachter selbst verweise abgesehen von einer Stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2009, wo von einem "psychologischen Zusatzgutachten" die Rede sei, immer nur auf das "testpsychologische Zusatzgutachten" des Antragstellers, und abgesehen vom Anfang der Beurteilung auf Seite 20 bis 21 Mitte, wo auf die Kausalität eingegangen werde, liege inhaltlich völlig überwiegend eine Befundung und Auswertung der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen vor, also eben ein typisches "testpsychologisches Zusatzgutachten".
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat sind die Rentenstreitakten L 15 VU 1/07 samt der zugehörigen Akten und Kosten-Akten beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 14.01.2009 beantragt.
Der eingangs erwähnte Kommunikationsfehler (testpsychologisches Zusatzgutachten bzw. testpsychologische Zusatzuntersuchungen) ist hier Ursache der unterschiedlichen kostenrechtlichen Beurteilung und wirkt sich sowohl hinsichtlich der Höhe des Honorars als auch des Umfanges des zu berücksichtigenden Zeitaufwandes aus.
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. In der Honorargruppe M1 erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar von 50,- EUR, in der Honorargruppe M2 sind 60,- EUR vorgesehen. In ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BayLSG vom 02.01.2007 - L 16 R 443/03.Ko) sind testpsychologische Zusatzuntersuchungen der Honorargruppe M1 (= 50,- EUR/Std.) zuzuordnen.
Die Würdigung des psychologischen Zusatzgutachtens vom 26.08.2008 ergibt, dass es sich weit überwiegend (ca. 90 %) mit der Befundung und Auswertung der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen befasst. Die vorgenommene Beurteilung ist von weit untergeordneter Bedeutung, zumal diese dem Hauptgutachter Dr. S. oblegen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher hier von einer Honorierung nach der Honorargruppe M1 (= 50,- EUR/Std.) auszugehen.
Zum Zeitaufwand ist dagegen festzustellen, dass aufgrund des eingangs beschriebenen Kommunikationsfehlers der Antragsteller hier nicht ohne ein eingehenderes Aktenstudium hat tätig werden können. Das bislang berücksichtigte Aktenstudium von 1 Stunde erscheint ungenügend, der von dem Antragsteller diesbezüglich angesetzte Zeitaufwand von 7,5 Stunden weit überhöht. In Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Gesamtumstände werden von Seiten des Senats hier 3 Stunden Aktenstudium als angemessen und ausreichend erachtet.
Somit sind dem Antragsteller für 2 Stunden à 50,- EUR 100,- EUR nachzubewilligen. Zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 %...