Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung. Verdienstausfall. Begleitperson. Grad der Behinderung. Merkzeichen “G” und “B”. Anwesenheitsbescheinigung
Leitsatz (redaktionell)
Lässt sich anhand medizinischer Unterlagen nicht sicher beurteilen, ob der Kläger zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins eine Begleitperson benötigt, so kommt der Einschätzung des die Untersuchung durchführenden Sachverständigen ausschlaggebende Bedeutung zu.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 146 Abs. 1-2
Tenor
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der seiner Ehegattin A. A. anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins vom 21.02.2008 bei Dr.T. L. / Krankenhaus M. erwachsen ist.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit von Herrn A. gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 21.02.2008 von Dr.T. L./Krankenhaus M. untersucht worden.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 19.03.2008 ausdrücklich nur den Verdienstausfall in Höhe von 39,00 EUR geltend gemacht, der seiner Ehegattin A. A. als Begleitperson anlässlich der vorstehend bezeichneten Untersuchung erwachsen ist.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) hat mit Nachricht vom 15.05.2008 mitgeteilt, dass die dem Grunde nach beantragte Entschädigung von Verdienstausfall einer Begleitperson nicht erfolgen könne, weil der Sachverständige auf der Rückseite der Anlage (= Anwesenheitsbescheinigung) die Notwendigkeit einer solchen nicht bestätigt habe. Sie sei auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der Grad der Behinderung (GdB) betrage 50 ohne Merkzeichen, insbesondere nicht das Merkzeichen "B".
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 26.05.2008 die richterliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Der Antragsteller sei in einem schlechten Gesundheitszustand. Wie auch dem Gutachten zu entnehmen sei, sei der Kläger teilweise mit einem Rollstuhl versorgt. Andernfalls würden Unterarmgehilfen benutzt. Der Antragsteller leide unter anderem unter plötzlich auftretenden Schwindelattacken, die dazu führen würden, dass der Kläger teilweise mehrfach am Tage unvermittelt zusammenbreche.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt. Dieser hat eine Kopie des unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 erbeten und erhalten. Im Übrigen konnten die umfassenden Akten des 3. Senats dem 15. Senat als Kostensenat erst Anfang des Jahres 2009 zur Verfügung gestellt werden.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung des Verdinestausfalles, der seiner Ehegattin A. A. als Begleitperson anlässlich der Untersuchung vom 21.02.2008 bei Dr.T. L./Krankenhaus M. erwachsen ist. - Ausweislich des Entschädigungsantrages vom 19.03.2008 ist nur der Verdienstausfall in Höhe von 39,00 EUR streitig. Weitere Kosten sind nicht geltend gemacht worden.
Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson ist der in Kopie vorgelegte Schwerbehindertenausweis des Antragstellers nicht aussagekräftig. Wenngleich der Grad der Behinderung (GdB) 50 beträgt, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" im Sinne von § 146 Abs.1 und 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) nicht festgestellt.
Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.T. L. vom 21.02.2008 ist nicht ausreichend aussagekräftig. Auf den Seiten drei und vier hat der gerichtlich bestellte Sachverständige vermerkt, dass der Antragsteller in Gegenwart seiner Ehegattin erschienen ist. Er sei häuslicherseits im Besitz eines Rollstuhls auf Grund einer allgemeinen Schwindelproblematik und Beschwerden der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Vorfußes und sei auf die Verwendung zweier Unterarmgehilfen angewiesen.
Andererseits hat Dr.T. L. zusammenfassend und abschließend ausgeführt, dass in Hinblick auf ein allenfalls zur Diskussion stehendes mittelschweres Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, charakterisiert durch ein beschwerdefreies Intervall von wenigen Stunden, einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 v.H. für drei Monate, anschließend 10 v.H. für drei Monate, anschließend 0 v.H. zur Folge habe und die von ihm getroffene prozentuale Einteilung diesbezüglich Gültigkeit habe. Für die vom Kläger und hiesigen Antragsteller vorgebrachte erheblichste Schmerzsymptomatik finde sich unter Maßgabe einer als umfangreichst zu bezeichnenden Diagnostik keine klinische und bildgebende Erklärung. Inwieweit diesbezüglich sich eine wie auch immer geartete somatoforme Schmerzstörung als anlagebedingte G...