Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzliche kein Alg II für die Vergangenheit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.02.2010 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni bis Dezember 2009 iHv insgesamt 1.770 € sowie von Januar bis Mai 2010 iHv monatlich 295 €.

Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) seit Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ausweislich einer Mietbescheinigung und eines Mietvertrages betrug die Miete für die angemietete Wohnung 200 € nebst 95 € für kalte Nebenkosten. Vermieterin ist die M-O. GmbH i.G. (V). Frau S. (S), die Mutter des gemeinsamen Kindes M. (M), hat ein Gewerbe mit dem Namen M-O. auf ihren Namen angemeldet, bei V ist sie Geschäftsführerin. Hinsichtlich des Mietobjektes wurde am 15.12.2008 von der Katholischen Pfarrstiftung J. für S ein Erbbaurecht eingeräumt.

Für die Zeit von Juni bis einschließlich November 2009 bewilligte der Ag zunächst mit Bescheid vom 03.08.2009 dem ASt alleine vorläufig die Regelleistung. Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten stünde noch nicht fest. Für den gleichen Zeitraum bewilligte der Ag dann der Bedarfsgemeinschaft des ASt mit S und M (ab dem 18.10.2009 nur für den ASt als Alleinstehenden) mit Bescheid vom 18.08.2009 idF der Änderungsbescheide vom 17.09.2009 und 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 Alg II ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten. Aufgrund der Gesamtumstände sei bis 18.10.2009 von einer eheähnlichen Gemeinschaft des ASt mit S auszugehen. Eine Anerkennung des Mietvertrages könne nicht erfolgen, da er nur dem Zweck diene, öffentliche Leistungen zu erhalten, die höher als der Erbpachtzins sind. Da der Erbbauzins nicht gezahlt worden sei, seien keine Unterkunftskosten entstanden. Auch hinsichtlich der Nebenkosten habe S angegeben, diese würden derzeit nicht von ihr gezahlt. Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (Az S 5 AS 1472/09) ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Ag an den ASt Alg II ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten für die Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2010. Über den dagegen am 02.12.2009 eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.

Für die Zeit von Juni bis November 2010 erfolgte durch den Ag wiederum nur eine Bewilligung der Regelleistung (Bescheid vom 17.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010). Über die dagegen beim SG erhobene Klage (Az S 19 AS 1303/10) ist bislang ebenfalls nicht entschieden.

Bereits am 14.12.2009 hat der ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Übernahme von Unterkunftskosten für Juni 2009 bis Dezember 2009 iHv 1.770 € sowie die Gewährung von laufenden Unterkunftskosten iHv 295 € monatlich ab Januar 2010 beantragt. Die Vermieterin habe mit Schreiben vom 14.10.2009 und Anwaltsschreiben vom 30.11.2009 die Mietrückstände geltend gemacht und mit einer fristlosen Kündigung gedroht. Der ASt müsse jederzeit mit der fristlosen Kündigung rechnen. Der abgeschlossene Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam. Die Miete könne tatsächlich erst gezahlt werden, wenn entsprechende Leistungen bewilligt würden.

Mit Beschluss vom 09.02.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der Forderungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2009 fehle es an einer Eilbedürftigkeit, da es dabei um zurückliegende Zeiträume gehe, die im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch S, die Mutter des gemeinsamen Sohnes, die gleichzeitig Geschäftsführerin der Vermieterin sei, drohe nicht. Es seien bislang auch - mit Ausnahme geringer Müllgebühren - weder Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser noch - mit Verweis auf einen Wasserschaden - der hälftige Erbbauzins gezahlt worden. Auch für die Zeit ab Dezember 2009 sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht nachgewiesen, da der Ag sich unmissverständlich bereit erklärt habe, nachgewiesene Nebenkosten zu übernehmen. Im Übrigen sei von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem ASt und S auszugehen. Nach den aktenkundigen Wohnverhältnissen könne weder von zwei abgeschlossenen Wohnungen noch von gesonderten sanitären Einrichtungen ausgegangen werden. Zudem sei ungewöhnlicherweise der ASt, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, Versicherungsnehmer einer Kfz-Versicherung der S. Wenn auch mit unterschiedlichem zeitlichen Anteil, würden die Beiden ein gemeinsames Kind betreuen, hätten länger als ein Jahr in der Vergangenheit zusammen gewohnt und seien auch zusammen umgezogen. Ein getrenntes Wirtschaften sei kaum erkennbar. Tatsächlich abgeschlossene Wohnungen fänden sich nicht, vielmehr gebe es einen gemeinsamen Briefkasten sowie ei...

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