Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Gutachtensrechnung. 3-Monatsfrist. Beweislast für den fristgerechten Eingang. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
Die Beweislast für den fristgerechten Eingang einer Gutachtensrechnung trägt der Antragsteller.
Orientierungssatz
1. Nach Ablauf von drei Monaten erlischt der Anspruch auf Vergütung - unabhängig von einer Aufforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung - ohne Weiteres gem § 2 Abs 1 S 1 JVEG.
2. Das Risiko einer versehentlich bzw ausnahmsweise nicht mitgesandten Rechnung bzw möglicherweise vom SG bei Eingang übersehenen und vernichteten Rechnung fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs 2 S 1 JVEG.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2009 - S 15 SF 67/09 E - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat es mit Schreiben vom 28.09.2009 abgelehnt, für das Gutachten des Antragstellers vom 04.05.2009 eine Vergütung zu gewähren. Die Liquidation für das ärztliche Gutachten vom 05.05.2009 sei erst am 03.09.2009 als Anlage zu der Zahlungserinnerung vom 02.09.2009 eingegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG sei der Anspruch auf Entschädigung erloschen, weil er nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht worden sei.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 15.12.2009 gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ausgesprochen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm gefertigte Gutachten in Sachen H. M. gegen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 04.05.2009 habe. Die Rechnung vom 05.05.2009 über 1.318,46 € sei verspätet am 03.09.2009 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen. Wenn der Antragsteller nun geltend mache, dass normalerweise kein Gutachten ohne die Rechnung versandt werde, so falle dies in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Dieser trage die Beweislast dafür, dass tatsächlich die Rechnung dem Gericht ordnungsgemäß und fristgerecht übermittelt worden sei. Ein entsprechender Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Die vorgetragenen Gründe würden auch nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 JVEG rechtfertigen. Auch die nur relativ kurzfristige Überschreitung der 3-Monatsfrist rechtfertige keine "Kulanzregelung".
Die Bevollmächtigten des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers haben mit Beschwerde vom 10.02.2010 vorgetragen, der Antragsteller, der zuverlässig als Gutachter bei Berufsgenossenschaften, Versicherungen und Gerichten seit Jahren eingesetzt und Mitglied der Gutachterkommission der Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie sei, habe in den letzten drei Jahren über 3000 Gutachten versandt und diesen immer ordnungsgemäß die Kostenrechnung beigefügt. Es sei in den letzten drei Jahren trotz der hohen Gutachtenanzahl zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Der Antragsteller habe unter Zugrundelegung der Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 22.07.2008 zuverlässig ein umfassendes Gutachten erstellt, welches dem Sozialgericht Regensburg am 07.05.2009 zugestellt worden sei. Dem Gutachten sei entsprechend der üblichen Verfahrenspraxis des Antragstellers eine Kostennote beigefügt gewesen (Beweis: Erklärung der Sekretärin Frau M. P.). - Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass er sein Personal mit Frau M. P. als Chefsekretärin sorgfältig ausgesucht habe. Sie werde von ihm stichprobenartig regelmäßig überwacht. Es existiere eine interne Arbeitsanweisung, dass dem geschriebenen Gutachten ausnahmslos die Rechnung für die Gutachtenskosten beizufügen sei, damit es nicht zu Fristversäumnissen komme. Bislang sei es in über 3000 Begutachtungen kein einziges Mal zu Beanstandungen gekommen (Beweis: eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers). - Der Antragsteller sei weder von einem Mitglied der Kammer des Sozialgerichts Regensburg, welches die Beweisanordnung vorgenommen habe, auf die Tatsache, dass eine Rechnung nicht beigelegt gewesen sei, hingewiesen worden, noch habe der Kostenbeamte einen entsprechenden Hinweis zu irgendeinem Zeitpunkt erteilt. Aufgrund dessen musste der Antragsteller davon ausgehen, dass die ihm sehr wohl bekannte zeitliche Belastung der Gerichte der Grund für den Nichtausgleich der Rechnung gewesen sei. Er habe sich aufgrund dessen erst nach Ablauf von vier Monaten entschlossen die Begleichung der Rechnung anzumahnen und habe daraufhin das Schreiben vom 02.09.2009 verfasst. Vor diesem Hintergrund werde hilfsweise beantragt, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 JVEG zu gewähren. Bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.10.2009 sei als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand auszulegen. - Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der 3-Monatsfrist nur relativ kurzfristig gewesen sei und nicht auszuschließen sei, dass die Rechnung im Geschäftsbetrieb des Sozialge...