Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge. neuer Sachvortrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 4 a Abs. 4 S. 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge.
2. Die Anhörungsrüge ermöglicht nicht einen neuen Sachvortrag.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. September 2013, Az.: L 15 SF 211/13, wird teilweise verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16.09.2013, Az.: L 15 SF 211/13, vom Gericht abgesendet am 19.09.2013, beim Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 26.09.2013 eingegangen, lehnte der Senat eine Entschädigung wegen des Erscheinens des Antragstellers beim Begutachtungstermin am 02.07.2013 bei der Sachverständigen Dr. K. ab.
Der Senat begründete die Ablehnung damit, dass es der Antragsteller schuldhaft, und zwar vorsätzlich, vereitelt habe, dass der Termin zu dem vom Gericht bezweckten Erfolg, nämlich es der Sachverständigen zu ermöglichen, ein Gutachten anzufertigen, wie es vom Gericht in Auftrag gegeben worden sei, geführt habe. Es sei dem Antragsteller zumutbar gewesen, bis zum Erscheinen der Sachverständigen zu warten. Wer Aufwendungen für eine Begutachtung geltend machen wolle, die er selbst schuldhaft vereitelt habe, verhalte sich unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium rechtsmissbräuchlich. Der Vollständigkeit halber wies der Senat darauf hin, dass auch eine nur teilweise Berücksichtigung der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht in Betracht komme. Daran wäre zu denken, wenn ein Antragsteller zwar einen Begutachtungstermin abbreche, gleichwohl aber ein Teil der bei dem Termin gewonnenen medizinischen Erkenntnisse verwertet werden könne. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers im Schreiben vom 01.08.2013 aber einer Erstellung des Gutachtens durch die beauftragte Sachverständige widersprochen und durch den ausdrücklichen Widerspruch gegen die Weitergabe der medizinischen Unterlagen des Antragstellers an die Sachverständige eine Anfertigung des Gutachtens definitiv verhindert habe, sei auch eine Entschädigung für den kurzen Zeitraum der vom Antragsteller zugelassenen Untersuchungen und Verfahren ausgeschlossen.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 07.10.2013 Anhörungsrüge erhoben. Nicht gehört worden sei - so der Bevollmächtigte - der Vortrag des Antragstellers, dass dieser bereits Schwierigkeiten gehabt habe, den Termin zu akzeptieren, da er ihm einen ganzen Arbeitstag genommen habe. Das fruchtlose lange Warten sei absolut unzumutbar gewesen. Zudem habe der Antragsteller die erklärte Ablehnung der Sachverständigen bereits mit Schriftsatz vom 18.09.2013 zurückgenommen. All dies sei abgelaufen vor Zustellung des Gerichtsbeschlusses vom 16.09.2009, die erst am 26.09.2013 erfolgt sei.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen samt dem darin enthaltenen Gutachten der Dr. K. vom 09.08.2013 beigezogen. Daraus ergibt sich u.a., dass der Schriftsatz vom 18.09.2013 beim Hauptsachesenat am 20.09.2013 eingegangen ist; dem Kostensenat ist dieses Schreiben vom Bevollmächtigten des Antragstellers erstmals mit Schreiben vom 25.02.2014 übermittel worden.
II.
Die Anhörungsrüge ist, soweit sie nicht bereits gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als unzulässig zu verwerfen ist (siehe 1.), unbegründet (siehe 2.).
1. Sofern der Antragsteller die Anhörungsrüge darauf stützt, dass das Warten auf die Sachverständige unzumutbar gewesen wäre, zumal er bereits Schwierigkeiten gehabt habe, überhaupt den Begutachtungstermin zu akzeptieren, ist die Anhörungsrüge unzulässig. Denn der Antragsteller hat das ihm obliegende Darlegungserfordernis damit nicht erfüllt.
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen (wenn "das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen. Diesen Darlegungsanforderungen des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG wird die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht gerecht.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie auch bei der Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 423 Aufl. 2013, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, das...