Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer fiktiven rumänischen Altersrente. FRG-Zeiten
Leitsatz (redaktionell)
Für die Herabsetzung des monatlichen Zahlbetrags der laufenden Altersrente um den Betrag einer fiktiven, tatsächlich nicht geleisteten Rente aus der rumänischen Sozialversícherung besteht keine Rechtsgrundlage. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG beinhaltet weder nach seinem Wortlaut noch bei Auslegung eine entsprechende Rechtsgrundlage. Auch aus Art. 44 Abs. 2 EGVO 1408/71 ergibt sich keine Notwendigkeit für die fiktive Anrechnung ausländischer Sozialleistungen.
Normenkette
FRG § 31 Abs. 1 S. 1, § 2 S. 2; ZustG DPSVA Art. 5; EGVO 1408/71 Art. 44 Abs. 2; SGB I § 46
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. April 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2008 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die 1943 in K. (Rumänien) geborene und als Vertriebene anerkannte Antragstellerin war dort nach einer Beschäftigung als Laborantin und Abschluss eines Hochschulstudiums zwischen September 1968 und Juli 1990 mit Unterbrechungen als Lehrerin beschäftigt. Am 20. August 1990 zog sie in das Bundesgebiet zu und war hier von November 1990 bis Dezember 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie beantragte am 27. Juli 2006 bei der Antragsgegnerin, ihr ab 1. Januar 2007 eine Altersrente für Frauen als Vollrente zu zahlen und am 6. Oktober 2006, die Feststellung einer Altersrente aus der rumänischen Sozialversicherung gemäß Art. 22 Abs. 3 S. 2 des deutsch-rumänischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006 S. 164) - DRSVA - aufzuschieben.
Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 die Weiterleitung des Antrags vom 6. Oktober 2006 an den rumänischen Sozialversicherungsträger und bewilligte der Antragstellerin ab 1. Januar 2007 eine Altersrente (Bescheid vom 15. November 2006). Sie stellte diese Altersrente ab 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung weiterer anrechenbarer rumänischer Versicherungszeiten mit einem (höheren) monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 866,34 Euro neu fest (Bescheid vom 2. April 2007) und erklärte eine gemäß § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) vorläufig erfolgte Absenkung der Endgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten (FRG-Zeiten) für endgültig, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (FANG) nicht erfülle (Bescheid vom 9. November 2007).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie beabsichtige, auf die Altersrente eine der Antragstellerin für FRG-Zeiten zustehende Rente aus der rumänischen Sozialversicherung in Höhe von umgerechnet 70,30 Euro anzurechnen, auch wenn die Antragstellerin diese Rente wegen des von ihr beantragten Aufschubs der Rentenfeststellung durch den rumänischen Sozialversicherungsträger tatsächlich nicht beziehen sollte. Wenn die Antragstellerin nicht bis zum 2. Januar 2008 mitteile, dass das Rentenverfahren in Rumänien durchgeführt werden solle, werde die Anrechnung ab 1. Januar 2008 erfolgen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG gelte das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. 1971 Nr. L 149 S. 2 - EGVO 1408/71 -), einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechenbar seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Zeiten im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zu Grunde gelegt würden. Damit sei entsprechend den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bestimmt worden, dass die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen habe, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien. Das FRG sei insoweit nachrangig. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Altersrente der Antragstellerin jedoch weiterhin nach dem FRG berücksichtigt. Diesen Vertrauensschutz habe der Gesetzgeber in der Erwartung eingeräumt, dass eine ausländische Rente bezogen werde und diese nach § 31 Abs. 1 FRG angerechnet werden könne. Damit es hierdurch zu keiner ungerechtfertigten Doppelleistung komme, sehe § 31 FRG vor, dass die deutsche Rente um die ausländische Rente vermindert werde, soweit sie auf denselben Versicherungszeiten beruhe. Im Ergebnis werde also die ausländische Rentenleistung auf das Niveau des Fremdrentengesetzes aufgestockt. Die Aufrechnung der ausländ...