Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vorliegt, das einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II eine volle Erwerbsminderungsrente zuspricht, so kann dies bewirken, dass im Eilverfahren Erwerbsfähigkeit nicht mehr glaubhaft gemacht werden kann.
2. Ob ein Leistungsberechtigter vorrangig aus dem noch nicht rechtswirksamen Urteil seiner Erwerbsminderungsrente vorläufig vollstrecken muss, um bereites Einkommen zu schaffen, kann im Eilverfahren insoweit dahingestellt bleiben.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) anstelle der monatlich bewilligten 513,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) einen monatlichen Betrag von 705,00 Euro, also zusätzlich 198,00 Euro monatlich an KdU.
Die Bf sind - zum Teil zusammen mit ihrem zum 01.04.2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedenen Sohn - seit Mai 2005 im Leistungsbezug. Sie wohnten bis zur Verwertung ihrer Doppelhaushälfte im September 2007 dort und sind anschließend nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Hotels in die jetzt bewohnte Wohnung im A-Straße in A-Stadt umgezogen mit fünf Zimmern und ca 100 qm Wohnfläche insgesamt. Aktuell überweisen die Bf dem Vermieter für diese Wohnung monatlich 705,00 Euro. Unklar ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, wobei die Heizkostenvorauszahlung 95,00 Euro monatlich und die Nebenkostenvorauszahlung 75,00 Euro monatlich beträgt, die Miete demgemäß wohl - unter Außerachtlassung der Garage - kalt 535,00 Euro monatlich betragen dürfte. Den Umzug im September 2007 hatte der Bg damals nicht zugestimmt, da der Bg die Wohnung für unangemessen hielt.
In der Zeit ab 2005 kam es zu zahlreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2011 unter Az.: L 7 AS 188/08 - soweit sie noch offen waren - durch folgenden Vergleich - auch bzgl der KdU für das bis 2007 bewohnte Eigenheim - beendete:
1. Der Beklagte zahlt den Klägern eine Einmalsumme von 4.000,- € und verzichtet auf die Rückforderung der bereits für die Heizungsreparatur ausbezahlten 1.213,13 €. Darüber hinaus erkennt der Beklagte für einen Umzug in A-Stadt eine Bruttokaltmiete von 418 € für 2 Personen als angemessen an. Auf dieser Grundlage wird über künftige KdU sowie eine Zusicherung bei einem Umzug innerhalb A-Stadt entschieden.
2. Die Kläger nehmen das Angebot unter 1. an und erklären sämtliche offenen Verfahren für sämtliche Bewilligungszeiträume ab Leistungsbezug bei der Beklagten bis einschließlich 31.03.2012 für erledigt.
Dies betrifft u.a. offene Widerspruchsverfahren, offene Verfahren vor dem Sozialgericht und auch die offenen Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt, ebenso alle unter Ziffer 2 des Vergleichs genannten Verfahren.
Für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 erhielt die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft KdU in Höhe von insgesamt 479,53 Euro monatlich (Bf zu 1: 159,85 Euro, Bf zu 2: 159,84 Sohn: 159,84 Euro).
Mit Schreiben vom 21.02.2012 begehrten die Bf Zustimmung zum Umzug in eine 69 qm große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt, für die insgesamt 600,00 Euro Kosten anfielen, nämlich eine Nettokaltmiete von 375,00 Euro, 75,00 Euro Nebenkosten,
120,00 Euro Heizung und 30,00 Euro für eine Garage. Mit Bescheid vom 23.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 lehnte der Bg die Zustimmung zum Umzug mit der Begründung ab, die Wohnung sei im Hinblick vor dem BayLSG geschlossen Vergleich nicht angemessen. Hiergegen haben die Bf Klage eingelegt.
Mit Bescheid 12.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 bewilligte der Bg den Bf für die Zeit ab 01.04.2012 bis 30.09.2012 neben dem gesetzlich vorgesehenen Regelbedarf insgesamt 513,00 Euro für Kosten von Unterkunft und Heizung, wobei der sich aus dem Vergleich vor dem BayLSG ergebende Betrag von 418,00 Euro für die Bruttokaltmiete sowie eine Abschlagszahlung von 95,00 Euro für Heizung berücksichtigt wurden. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) unter Az.: S 9 AS 233/12 anhängig.
Am 07.05.2012 wandten sich die Bf an das Sozialgericht Regensburg mit dem Begehren, ihnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ab Mai 2012 monatlich insgesamt 705,00 Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.05.2012 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei der Bg zu 2) mit Urteil des BayLSG vom 18.11.2011, Az.: L 14 R 478/11 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.02.2012 zuerkannt worden, jedoch habe der Rentenversicherungsträger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Die Bg zu 2) sei daher bedürftig nach...