Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren. Anordnungsanspruch bei einem fortgeschriebenen schlüssigen Konzept für die Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.
2. Ist ein Konzept eines Jobcenters für die Unterkunftskosten höchstrichterlich als schlüssig bestätigt worden, fehlt es im Eilverfahren bei einem für die Folgejahre fortgeschrieben Konzept regelmäßig an einem Anordnungsanspruch, es sei denn, ein Leistungsberechtigter hat konkret Gründe glaubhaft gemacht, die das Konzept in Frage stellen können.
3. Bietet ein Jobcenter für die im Eilantrag begehrte Wohnungserstausstattung ein Darlehen an, fehlt es zumindest an einem Anordnungsgrund.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BVerfG, 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Umzugskosten, einen Zuschuss zur Wohnungserstausstattung für die neue Wohnung sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung.
Der Bf wohnte in einer unangemessenen Wohnung, worauf er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mehrmals hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Räumungsklage durch seinen damaligen Vermieter verpflichtete sich der Bf in einem Vergleich vor dem Amtsgericht A-Stadt mit Datum vom 25.06.2013, die Wohnung bis spätestens 30.11.2013 zu räumen.
Am 21.11.2013 schloss der Bf einen Mietvertrag für seine neue Wohnung mit Vertragsbeginn zum 01.12.2013 ab. Die Nettokaltmiete beträgt 616,00 Euro, die Nebenkosten betragen 163,00 Euro, die Garagenmiete 50,00 Euro, woraus sich eine Gesamtmiete von 829,00 Euro monatlich ergibt.
Erst am 09.12.2013 teilte der Bf dem Bg mit, dass er umgezogen sei und beantragte in der Folge Umzugskosten und als Wohnungserstausstattung Gardinen, Teppiche und eine Waschmaschine.
Mit Bescheid vom 14.01.2013, lehnte der Bg die Übernahme von Umzugskosten (u.a. Kaution und der Kosten der Wohnungsvermittlung) ab. Dem Umzug in die neue Wohnung, die wiederum unangemessen sei, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte der Bg die beantragte Wohnungserstausstattung ab. Dem Umzug in die neue, wiederum unangemessene Wohnung, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist,
Aufgrund des Umzugs hob der Bg zudem mit Bescheid vom 06.02.2014 den laufenden und bestandskräftig gewordenen Bescheid bezüglich des Bewilligungszeitraums bis zum 30.04.2014 auf und bewilligte - allerdings nur vorläufig - für die neue Wohnung die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 163,00 Euro, die Garagenmiete von 50,00 und schließlich statt der tatsächlichen Nettokaltmiete von 616,00 Euro eine nach dem Konzept des Bg angemessene Nettokaltmiete nur in Höhe von 449,21 Euro. Der Bedarf von Unterkunft und Heizung von insgesamt 662,21 Euro werde direkt an den Vermieter überwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - kein Widerspruch eingelegt.
Am 07.02.2014 beantragte der Bf Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht München. Die tatsächliche Miete sei, auch wenn die neue Wohnung evtl. unangemessen sei, schon deshalb zu übernehmen, weil er zu dem vorgegeben Mietpreis keine Wohnung habe finden können.
Mit Beschluss vom 25.03.2014 lehnte das Sozialgericht unter Ziffer I und Ziffer II des Beschlusses das Begehren auf Eilrechtsschutz ab. Unter Ziffer III des Beschlusses lehnte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Ob die vom Bg zugrunde gelegte Mietobergrenze für die Nettokaltmiete tatsächlich angemessen sei, könne im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes "und der dabei gebotenen summarischen Prüfung" nicht abschließend geklärt werden. Fest stehe jedoch, dass der Bf aus einer bereits unangemessenen teueren Wohnung in eine nur unwesentlich günstigere Wohnung umgezogen sei und hierbei die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II erneut deutlich überschritten habe. Demgemäß könnten die höheren KdU nicht im Wege des Eilverfahrens zugesprochen werden.
Was die Umzugskosten anbetreffe, scheidet eine Übernahme der Kosten wegen Unangemessenheit der neuen Wohnung aus. Zudem habe der Bg nicht zugestimmt.
Was die Erstausstattung anbetreffe, sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar bezüglich der Gardinen und des Teppichs. Bezüglich der Waschmaschi...