Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Ein Folge-Verwaltungsakt wird auch dann gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens vollständig ersetzt und nicht nur teilweise abändert. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts von § 96 SGG ("abändert oder ersetzt") und § 86 SGG ("abgeändert") ist insoweit von identischen Tatbestandsvoraussetzungen auszugehen.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.10.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 19.09.2011 gegen den Bescheid vom 14.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2011 angeordnet wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.10.2011 zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Beschwerdeführer (Bf.) zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Bf. und der Zeugin I. O..
Bis zum 31.12.2010 bewohnte der Bf. eine Wohnung in der W-Straße 5 in Sch.. Zum 01.01.2011 mietete er die von ihm bis jetzt bewohnte Wohnung in der B-Straße 11 in A-Stadt an. In dem Mietvertrag vom 01.12.2011 wurde als Mitbewohnerin I. O. angegeben. Auch wurde beim monatlichen Nettoeinkommen der Mieter das Renteneinkommen der Mitbewohnerin in Höhe von ca. 700 € angegeben. Die Miete beträgt 370 € monatlich inklusive Nebenkosten.
Wegen eines Antrags auf Erstausstattung für die neue Wohnung versuchte ein Außendienstmitarbeiter des Bg. am 11.01.2011, die alte Wohnung in Sch. zu besichtigen. Dabei traf er eine Nachbarin, die aussagte, der Bf. und seine Mitbewohnerin O. seien beim Umziehen. Die Mitbewohnerin sei zwar bei ihrer Mutter in A. gemeldet, wohne und schlafe aber immer beim Bg. Am selben Tag traf der Außendienstmitarbeiter den Bf. in seiner neuen Wohnung in A-Stadt an. Im Schlafzimmer seien auf dem Boden zwei Matratzen und Frauenkleidung gelegen. Der Bf. habe auf die Frage des Ermittlers nach seiner Lebensgefährtin O. gesagt, diese sei im Badezimmer. Sie sei jedoch in A. bei ihrer Mutter gemeldet und dürfe ein Jahr bei ihm zu Besuch sein.
Vom 21.02. bis zum 15.03.2011 war der Bf. in der Justizvollzugsanstalt A. in Haft.
Am 12.04.2011 läutete ein Außendienstmitarbeiter an der Wohnung des Bf. im A-Stadt. Der Bf. erkannte ihn und wies ihn sofort zurück mit dem Hinweis, er werde ihn nicht mehr in die Wohnung lassen, nachdem er ihm "das mit seiner Freundin" unterstellt habe.
Mit Bescheid vom 21.04.2011 bewilligte der Bf. dem Bg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2011 in Höhe von 719 € monatlich.
Mit Bescheid vom 14.09.2011 hob der Bg. diesen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.10.2011 vollständig auf. Zur Begründung führte der Bg. auf, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert. Es sei davon auszugehen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit I. O. vorliege und dass diese über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfüge. Deshalb sei der Bescheid gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 19.09.2011 zur Niederschrift beim Sozialgericht Regensburg (SG) Widerspruch.
Gleichzeitig hat der Bf. am 19.09.2011 beim SG Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Die fragliche Mitbewohnerin I. O. ist sowohl bei ihren Eltern in der V-Straße. 6 in A. als auch unter der Adresse M-Straße 48 in A. gemeldet. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zum 01.07.2011 von monatlich 732,67 € auf 739,95 € erhöht wurde. Der Bf. hat mit Schreiben vom 24.03.2011 angegeben, O. sei während seiner Haft zu ihren Eltern gezogen, um ihre Mutter bei der Betreuung ihres schwer pflegebedürftigen Vaters zu unterstützen. Deshalb hätte er eigentlich eine Wohnung in A. finden wollen. Sollte er noch eine Wohnung in A. finden, würde er dort zusammen mit O. einziehen. Aber bis dahin wohne O. in A. und er selbst in A-Stadt. Weiter behauptet der Bf., O. müsse einen Teil ihrer Rente an ihre Mutter für Kost und Logis abgeben; diesen Anteil hat er zunächst mit Schreiben vom 10.02.2011 auf 350 €, später auf 250 € beziffert und hierüber eine Bestätigung der Mutter vom 04.10.2011 vorgelegt.
Mit Schreiben ihres Betreuers, Rechtsanwalt Sch., vom 02.08.2011 forderte O. den Mitbewohner im Anwesen B-Straße 11 in A-Stadt, O. B., auf, künftig nicht mehr zur Schlafenszeit in seiner Wohnung zu rauchen, weil sie unter einer besonderen Rauchempfindlichkeit leide.
Mit Bescheid vom 28.09.2011 hat der Bg. seinen Bescheid vom 14.09.2011 aufgehoben. Im gleichen Bescheid hat er dem Bf. und O. für den Monat Oktober 2011 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 356 € (auf...