Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Antragsteller, die Arbeitslosengeld II beziehen, müssen eine PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.

2. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens vorliegen.

3. Das Gericht ist nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Vorlage oder Ergänzung der PKH-Erklärung einzuräumen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen der ablehnenden Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind hierfür nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Ablehnung erfolgte, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Erledigtenklärung nicht vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde auch Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegt.

Die Antragstellerin und ihre fünf Kinder bezogen ab Juni 2010 von der Antragsgegnerin laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt (Bescheid vom 05.07.2010, Änderungsbescheid vom 12.07.2010).

Am 29.07.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwecks Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dabei angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht. Nachfolgend berücksichtigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.08.2010 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1000,- Euro. Am 19.08.2010 erklärte die Bevollmächtigte der Antragstellerin daher die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 20.09.2010 lehnte das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ab.

Auch nach einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn im Zeitpunkt der Erledigung die Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Erfolgsaussicht sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen - frühester Zeitpunkt sei die Entscheidungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem das Gericht alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung hatte. Im Eilverfahren sei jedenfalls ein in sich schlüssiger und Erfolg versprechender Antrag nötig sowie ein formgerechter PKH-Antrag einschließlich einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Zivilprozessordnung (ZPO). Im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt gewesen.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolge nach billigem Ermessen, insbesondere den Erfolgsaussichten und dem Veranlassungsprinzip. Es hätten keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden, weil die Eilbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Es seien schon seit drei Jahren keine Mietzahlungen geleistet worden. Ein Verlust der Wohnung habe nicht gedroht. Die Kostenentscheidung sei unanfechtbar.

Am 18.10.2010 hat die Antragstellerin Beschwerde "gegen den Beschluss" des Sozialgerichts Augsburg eingelegt. Das Veranlassungsprinzip und Ermessensgesichtspunkte seien nicht zutreffend angewandt worden. Allein die Antragsgegnerin habe das Eilverfahren veranlasst. Beratungspflichten seien nicht erfüllt worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vor der Erledigterklärung vorgelegt worden, weil die Antragsgegnerin aufgrund des Eilverfahrens schnell reagiert habe. Diese Erklärung sei angesichts der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nach SGB II ohnehin nicht erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2010 aufzuheben und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren aufzuerlegen sowie der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Streitgegenstand der Beschwerde ist ausweislich deren Begründung sowohl die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch die ablehnende Kostenent...

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