Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung durch Beklagte, wenn Klageerhebung wegen fehlerhafter Begründung des angegriffenen Bescheides veranlasst wurde
Leitsatz (redaktionell)
Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er die Klageerhebung durch eine unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheids veranlasst hatte.
Normenkette
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 6 R 4386/05 zu tragen.
Gründe
I.
Streitig war die Ausführung eines Verrechnungsersuchens der AOK A-Stadt durch die Beklagte.
Auf Antrag sollte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rückwirkend zuerkannt werden. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der AOK A-Stadt hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Verrechnung auch mit der beabsichtigten Rentennachzahlung an. Hinsichtlich der Nachzahlung sei bei einer Verrechnung nicht zu prüfen, ob der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig würde.
Mit Bescheid vom 10.01.2005 verrechnete die Beklagte den Anspruch der AOK A-Stadt mit der Rentennachzahlung. Auf die Frage der hierdurch entstehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers käme es nicht an. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 zurückgewiesen wurde. Darin wird ausgeführt, dass auch hinsichtlich der Rentennachzahlung eine Verrechnung dann nicht erfolgen könne, wenn der Kläger hierdurch entstehende Hilfebedürftigkeit nachweise. Dies habe er jedoch nicht getan.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger Nachweise für seine Hilfebedürftigkeit vorgelegt. Nach weiteren rechtlichen Erwägungen hat die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Bescheid vom 10.01.2005 aufgehoben werde. Sie sei bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat nach Auffassung des SG das Anerkenntnis in der Hauptsache angenommen, zugleich aber eine Entscheidung über die Kostentragung durch das SG begehrt. Die Beklagte habe die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfange zu übernehmen. Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat das SG den Antrag des Klägers, der Beklagten die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe aufzuerlegen, abgelehnt. Der Kläger habe den Nachweis der Hilfebedürftigkeit erst im Laufe des Klageverfahrens geführt. Die Beklagte habe zunächst keine Veranlassung für die Klage gegeben, allerdings habe sie dann nicht unverzüglich anerkannt, so dass unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu übernehmen habe. Hierzu habe sie sich bereit erklärt. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung komme aber nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich durch Vorlage des Nachweises zur Hilfebedürftigkeit nicht ergeben. Zudem habe die Beklagte nicht umgehend, vielmehr erst nach mehreren Schreiben und Stellungnahmen, den Anspruch anerkannt.
Zu Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG- in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfange zu tragen.
Gemäß § 193 Abs 1 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier nach Auffassung des SG - anders als durch Urteil endet. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl. hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 193 Rdnr 13).
Vorliegend hat zwar der Kläger durch Vorlage des Schuldscheines an das SG erstmals den Nachweis für den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach Auffassung der Beteiligten geführt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass tatsächlich allein mit der Rentennachzahlung verrechnet wurde und der Kläger weder im Anhörungsverfahren noch im Rahmen des Bescheides vom 10.01.2005 auf die Notwendigkeit des Nachweises der Hilfebedürftigkeit für die diesbzgl erfolgte Verrechnung hingewiesen worden ist. Erst im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 konnte er erkennen, dass der Nachweis der Hilfebedürftigkeit auch hinsichtlich der Verrechnung mit dem Rentennachzahlungsbetrag von ...