Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Kostentragung ist unzulässig
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2009 wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts München. Im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 1 U 5039/06 war streitig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert ist und wie hoch die von ihm zu entrichtenden Beiträge sind für die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in W., T. und A..
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied das Sozialgericht durch Beschluss vom 17.02.2009 über die Kosten. Es legte der Beklagten 1/3, dem Beschwerdeführer 2/3 der Kosten des Verfahrens in Anwendung des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf und wies darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
Gegen den ihm am 26.02.2009 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Es gehe nicht an, ihn mit Kosten zu bestrafen, weil er es gewagt habe, gegen die mächtige Berufsgenossenschaft gerichtlich vorzugehen. Dass er sein Recht so teuer erkaufen müsse, treffe ihn hart.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.02.2009 abzuändern und der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Wie in der Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend angegeben, sei der Beschluss unanfechtbar.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Kostentragung ist unzulässig. Zutreffend entschied das Sozialgericht, dass der Beschluss vom 17.02.2009 gemäß §§ 158 Abs.2, 161 Abs.2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 197a SGG unanfechtbar ist. Gemäß § 158 Abs.1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ausschließen wollte. In Ergänzung hierzu schreibt § 158 Abs.2 VwGO vor, dass die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. So liegt der Fall hier. Das Sozialgericht entschied ausschließlich über die Kostentragungspflicht, nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Grundlage für die Entscheidung war § 161 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht damit der Rechtslage und ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde war somit als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen