Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. April 2003 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht München (SG) verfolgte die Klägerin und jetzige Beschwerdegegnerin (Bg) das Ziel, von dem als Vertragsarzt zugelassenen Beklagten und Beschwerdeführer (Bf) Unterlagen betreffend eine bei ihr versicherte Patientin zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 14. April 2003 teilte sie mit, da der Bf der Klageforderung zwischenzeitlich nachgekommen sei, sei die Klage in der Hauptsache erledigt, es werde aber beantragt, dem Bf durch Beschluss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23. April 2003 seinerseits beantragt, der Bg die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Das SG hat mit Beschluss vom 23. April 2003 den Bf verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Bg zu erstatten. Dieser Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 172 Abs.1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versehen, wonach Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft sei.

Gegen den am 14. Mai 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, die am 13. Juni 2003 beim SG einging.

Der Bf beantragt sinngemäß,

den Beschluss des SG vom 23. April 2003 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, dem Bf die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Die Bg beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat ausgeführt, es sei unbillig, dem Bf die Kosten der Bg aufzuerlegen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Dem Senat liegen die Akte des SG mit dem Az.: S 39 KA 1248/02 sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 263/03 KA vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des SG, kann entgegen der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 197a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 158 Abs.2 Satz 1, 2.Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 SGG, eingefügt durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002, sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verweisung wird auch § 158 Abs.2 VwGO in Bezug genommen. Danach ist in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss (§ 193 Abs.1 Satz 3 SGG) ergangene Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar (vgl. Beschluss des BayLSG vom 29. Juli 2004, Az.: L 12 B 239/04 KR; Beschluss vom 9. Dezember 2004, Az.: L 12 B 75/04 KA; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2003, Az.: L 11 B 8/03 KA; Hessisches LSG, Beschluss vom 29.03.2004, Az.: L 14 B 55/03 P).

Im vorliegenden Fall findet § 158 Abs.2 VwGO Anwendung, weil die Beteiligten nicht zu dem in § 183 SGG genannten, kostenmäßig privilegierten Personenkreis gehören und die Kostenentscheidung in einem Verfahren ergangen ist, in dem wegen Erledigungserklärung eine Entscheidung zur Hauptsache nicht erfolgt ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.04.2003 ist demnach unzulässig. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG kann daran nichts ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380805

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