Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2005, eingegangen am 19. Mai 2005, beantragte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beim Sozialgericht München (SG), den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern (Bg.) zu verbieten, in Druckschriften und/oder sonstigen Darstellungen aller Art Leistungsangebote der Bg. zu 1) im Bereich Hausbesuch zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter Verwendung der Darstellung "alle Kassen". Später wurde der Antrag dahingehend erweitert, dass das Verbot bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft zu verhängen sei. In dem Erörterungstermin der 21. Kammer des SG vom 21. Juni 2005 gaben die Bg. zu 1) und 2) eine Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich verpflichteten, es zu unterlassen, in Druckschriften und/oder sonstigen Darstellungen aller Art Leistungsangebote der Bg. zu 1) im Bereich Hausbesuche zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter Verwendung der Darstellung "alle Kassen". Darauf erklärte der Bevollmächtigte der Bf. das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte weiter, den Bg. die Kosten des Antragsverfahrens aufzuerlegen. Das SG fasste folgenden Beschluss: "Die Kosten des Antragsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben." Außerdem wurde der Streitwert auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Az.: L 12 B 351/05 KA, der vom SG nicht abgeholfen wurde. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Bf. aus, die Beschwerde sei nicht durch § 158 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog ausgeschlossen. Er verwies dazu auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in Breithaupt 2003, 877 und des LSG Berlin vom 28. April 2004 (Az.: L 6 B 44/03 AL ER), die § 158 Abs.2 VwGO für unanwendbar hielten ungeachtet der Verweisungsnorm des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Bf. habe in der Sache Erfolg gehabt. Die Bg. hätten bis zum Termin am 21. Juni 2005 keine Unterlassungserklärung abgegeben und ein gerichtliches Verfahren nicht überflüssig gemacht.

Die Bf. beantragt sinngemäß,

die Kostenentscheidung des SG vom 21. Juni 2005 aufzuheben und den Bg. die Kosten des Antragsverfahrens aufzuerlegen.

Die Bg. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dem Senat liegen die Akten des SG mit dem Az.: S 21 KA 275/05 ER sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 351/05 KA vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 SGG, eingefügt durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 mit Wirkung vom 2. Januar 2002 sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte (hier Antragstellerin und Antragsgegner) zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erheben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verweisung wird auch § 158 Abs.2 VwGO in Bezug genommen. Danach ist in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss (§ 193 Abs.1 Satz 3 SGG) ergangene Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar (ständige Rechtsprechung des BayLSG, insbesondere des 12. Senats, z.B. Beschluss vom 29. Juli 2004, Az.: L 12 B 239/04 KA; Beschluss vom 9. Dezember 2004, Az.: L 12 B 75/04 KA; vom 3. August 2005, Az.: L 12 B 263/03 KA; Beschluss des 5. Senats des BayLSG vom 29. Juli 2004, Az.: L 5 B 239/04 KR); vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 197a Rdnr.21). Der von Seiten der Bf. zitierten Entscheidung des 5. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2003 (Breithaupt 2003, S.878) ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu folgen. Das gilt auch für die zitierte Entscheidung des LSG Berlin vom 28. April 2004 (Az.: L 6 B 44/03 AL ER). § 158 Abs.2 VwGO dient der Entlastung der Gerichte von Nebenentscheidungen, die nach dem Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (Drucksache 14/5943 Satz 1) mit der Zielsetzung des 6. SGG-Änderungsgesetzes einhergeht, die Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens zu erzielen. Im vorliegenden Fall findet § 158 Abs.2 VwGO Anwendung, weil die Beteiligten nicht zu dem in § 183 SGG genannten bezüglich der Kosten privilegierten Personenkreis gehören und die Kostenentscheidung in einem Verfahren ergangen ist, in dem wegen Erledigungserklärung eine Entscheidung zur Hauptsache nicht erfolgt ist.

Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht. Insoweit gilt die angefochtene Entscheidung des SG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 176 Rdnr.5 m.w.N.). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Bf. den Bg. die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu ersetzen braucht.

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