Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Beschwerde. Wert des Beschwerdegegenstands. Streitgegenstand
Leitsatz (redaktionell)
Übersteigt der Wert der Beschwer nicht einen Betrag in Höhe von 750 Euro, so ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Beschwerde statthaft.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 3 Nr. 1
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1973 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt bewilligte die Bg für die Zeit ab 01.04.2008 monatlich 596,28 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 monatlich 605,28 EUR.
Am 02.06.2008 hat der Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Darlehen für entstandene Stromschulden in Höhe von 295,89 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 04.06.2008 hat das SG diesen Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da die zunächst erfolgte Stromsperrung durch den Stromversorger seit 02.06.2008 aufgehoben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10.06.2008 eingegangene Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass mit Schreiben vom 15.05.2008 erneut eine Sperre ab dem 15.06.2008 angedroht und am 09.07.2008 der Strom tatsächlich abgesperrt worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG, ebenfalls in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der hier streitige Beschwerdewert liegt deutlich darunter.
Es ist auch nicht erkennbar, dass im Falle eines entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteils die Berufung nach § 144 Abs.2 SGG zuzulassen wäre. Der Bf stützt seine Beschwerde auf einen neuen Sachverhalt, Diesbezüglich war beim SG das Verfahren S 8 AS 513/08 ER anhängig, das mit abweisendem Beschluss des SG vom 26.06.2008 endete. Zudem ist nach Auskunft der Bg beim SG noch ein weiteres Verfahren anhängig. Diese Verfahren können nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen