Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1951 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 27.12.2007 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nachgewiesenen tatsächlichen Heizkosten sowie einen Heizkostenvorschuss durch Scheckzusendung auszugleichen und die Kosten für eine durch die Folterung notwendig gewordene Brille zu übernehmen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat das SG diesen Antrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Antrag sei mangels Überprüfbarkeit der örtlichen Zuständigkeit des SG nach § 57 SGG bereits unzulässig (hierzu Beschluss des SG vom selben Tag, S 6 AS 1119/07 ER). Die Unzulässigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten ergebe sich weiter daraus, dass diesbezüglich bereits ein Rechtsstreit S 6 AS 1306/07 ER rechtshängig sei. Daneben sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei zum einen nicht erkennbar, dass es dem Bf bezüglich der Anschaffungskosten für eine Brille nicht zumutbar wäre, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten; daneben fehle es an dem Nachweis der Notwendigkeit der von ihm gewünschten Brille. Grundsätzlich sei der Bf nämlich durch die gesetzliche Krankenversicherung ausreichend medizinisch versorgt.
Mit einem am 01.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Bf ein auf den 22.02.2008 datiertes Schreiben vorgelegt, das u.a. eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des SG beinhaltet. Er macht geltend, dieses Schreiben am 25.02.2008 per Fax übermittelt zu haben.
Zu dem Hinweis des Gerichts, dass bezüglich des Schreibens vom 25.02.2008 lediglich ein Fehlerbericht des Faxgerätes existiere, hat er sich nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Zugunsten des Bf wird angenommen, dass die Übermittlung der Beschwerde am 25.02.2008 per Fax aus Gründen nicht möglich war, die ihm nicht i.S. von § 67 Abs. 1 SGG als schuldhaft anzurechnen sind, weshalb Wiedereinsetzung gewährt wird. Dennoch ist die Zulässigkeit der Beschwerde aus den vom SG angeführten Gründen gegenwärtig nicht dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1), des BVerwG (NJW 99, 2608) sowie des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.03.2006, L 8 KR 46/05, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sog. Postfachadresse genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zwar beruft sich der Bf in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen Schreiben auf den Beschluss des VGH München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBL 1992 S. 594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit das Erfordernis einer "ladungsfähigen" Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bg unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht vor, vielmehr existiert danach jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort des Bf, den mitzuteilen er jedoch ablehnt. Somit kann nicht geprüft werden, ob der jeweilige Stellplatz eine ladungsfähige Anschrift darstellt bzw. ob dem Bf ausnahmsweise nachgelassen werden kann, eine solche ladungsfähige Anschrift sicherzustellen. In jedem Fall wäre die Angabe und der Nachweis des jeweiligen Aufenthaltsortes erforderlich. Anzuerkennende Gründe dafür, dass der Bf dies ausnahmsweise verweigern darf, hat er nicht dargetan, wie in dem Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen