Leitsatz (amtlich)
Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht zulässig.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 20.12.2012 im Verfahren L 11 AS 842/12 PKH RG wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 20.12.2012. Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31.10.2012, mit dem die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren (L 11 AS 401/11) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) vom 12.04.2011 abgelehnt worden ist, verworfen.
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 und die Erstattung überzahlter Leistungen. Mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 nahm der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen von insgesamt 8.860,18 € (6.902 € Alg II, 1.750,14 € Krankenversicherungsbeiträge und 208,04 € Pflegeversicherungsbeiträge). Entgegen seiner ursprünglichen Angaben habe der Kläger sein Studium fortgesetzt und dies pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Als Student habe er keinen Anspruch auf Alg II gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II.
Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Es bestünden für Auszubildende Ausnahmeregelungen zu § 7 Abs 5 SGB II und er habe Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen. Nur weil er immatrikuliert gewesen sei, könnten Leistungen nicht versagt werden. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt. Er habe nicht die Schlussfolgerung ziehen können, keinen Anspruch auf Alg II zu haben, da seinerzeit schlichtweg kein Anspruch auf BAföG bestanden habe. Mit Beschluss vom 31.10.2012 hat der Senat die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren im Hinblick auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
Der Kläger hat sich am 02.01.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 20.12.2012, mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31.10.2012 verworfen worden ist, gewandt und erneut "Rüge" erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R) habe sich der Senat nicht ausreichend auseinander gesetzt. Dass der Kläger sein Studium tatsächlich betrieben und abgeschlossen habe sei eine nicht zu akzeptierende "Schutzbehauptung" des Gerichts. Einer Entscheidung dürften nur solche Umstände zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Beteiligte über die Darstellung in einer mündlichen Verhandlung habe äußern können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers ist als Anhörungsrüge auszulegen, denn er erhebt ausdrücklich eine "Rüge" gegen den Beschluss des Senates vom 20.12.2012 und ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung kommt nicht in Betracht (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Beschluss vom 20.12.2012 ist, worauf der Kläger auch hingewiesen worden ist, unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - 7 B 3.07; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2011 - OVG 5 RN 4.11 - NVwZ-RR 2011, 1000). Es fehlt an der nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG notwendigen Beschwer. Der Beschluss des Senates vom 20.12.2012 schafft keine eigenständige Beschwer. Ein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 178a SGG besteht nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 178a Abs 4 Satz 3, 177 SGG.
Fundstellen