Leitsatz (amtlich)
Unzulässige Anhörungsrüge.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 31.10.2012 im Verfahren L 11 AS 401/11 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 31.10.2012. Mit diesem Beschluss hat der Senat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren (L 11 AS 401/11) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) vom 12.04.2011 abgelehnt.
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 und die Erstattung überzahlter Leistungen. Mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 nahm der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen von insgesamt 8.860,18 € (6.902 € Alg II, 1.750,14 € Krankenversicherungsbeiträge und 208,04 € Pflegeversicherungsbeiträge). Entgegen seiner ursprünglichen Angaben habe der Kläger sein Studium fortgesetzt und dies pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Als Student habe er keinen Anspruch auf Alg II gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II.
Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Es bestünden für Auszubildende Ausnahmeregelungen zu § 7 Abs 5 SGB II und er habe Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen. Nur weil er immatrikuliert gewesen sei, könnten Leistungen nicht versagt werden. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt. Er habe nicht die Schlussfolgerung ziehen können, keinen Anspruch auf Alg II zu haben, da seinerzeit schlichtweg kein Anspruch auf BAföG bestanden habe. Mit Beschluss vom 31.10.2012 hat der Senat die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren im Hinblick auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
Der Kläger hat sich am 20.11.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 31.10.2012 gewandt und "Beschwerde und Rüge" erhoben. Es würden sehr wohl Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren bestehen, was sich bereits aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R) ergebe. Es komme nicht alleine auf die Immatrikulation an. Der Senat habe aber alleine hierauf abgestellt. Der Kläger habe die Meinung gehabt, ein Leistungsanspruch sei durch die Immatrikulation alleine nicht ausgeschlossen, wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde bzw nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nehme.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers ist als Anhörungsrüge auszulegen, denn ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senates vom 31.10.2012 kommt nicht in Betracht (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 178a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den Bevollmächtigten (16.11.2012) am 20.11.2012 erhoben worden, sie ist aber nicht statthaft, denn der Kläger hat weder dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat noch ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliche Aspekte, die im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 vorgetragen worden sind, unberücksichtigt geblieben wären.
Nach § 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist für eine zulässige Anhörungsrüge sowohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzulegen (vgl zum Darlegungserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 178a Rn 6a). Hierbei sind - auch bei nicht rechtskundig Vertretenen - gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen, die sich jedoch darin erschöpfen können, schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, und es ist zu erläutern, aus welchen Gründen sich daraus eine günstigere Entscheidung ergeben kann (vgl Leitherer aaO § 178a Rn 6b mwN). Hierbei besagt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört werden muss (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 62 Rn. 2).
Der Kläger hat jedoch keine Umstände behauptet, aus denen der Schluss zu ziehen wäre, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er Tatsachen berücksichtigt habe, zu denen der Kläger keine Gelegenheit erhalten hatte, Stellung zu nehmen. Der Senat hat sich auch mit der Entscheidung des Bunde...