Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung. PKW. Begleitperson. Auslagen
Leitsatz (redaktionell)
Sind dem Antragsteller tatsächlich keine Auslagen entstanden, so scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 JVEG (etwa für den Zeitverlust) aus.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins bei Priv.Doz. Dr. A. S. bzw. Dr. R. S. wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 32,00 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit des Antragstellers gegen den Freistaat Bayern mit Az.: L 15 SB 171/07 hat das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) mit Beweisanordnung vom 15.05.2008 Priv.Doz. Dr. A. S. gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Das orthopädische Fachgutachten vom 07.07.2008 hat Priv.Doz. Dr. A. S. unter Hinzuziehung seines Vaters Dr. R. S. gefertigt. Der Kläger ist hierzu mit dem Pkw und einer Begleitperson am 03.07.2008 nach W. angereist.
Wie beantragt hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Abrechnung vom 18.12.2008 für 128 km insgesamt 32,00 EUR an Fahrtkosten erstattet. Gemäß § 5 Abs.2 JVEG seien pro zurückgelegtem Kilometer 0,25 EUR erstattungsfähig. Die geltend gemachten Kosten für die entgangene Haushaltstätigkeit einer Begleitperson könnten nicht ersetzt werden. Das Gesetz begrenze den Anspruch ausdrücklich auf bare Auslagen. Bare Auslagen im Sinne des JVEG seien z.B. Kosten einer Bahnfahrkarte oder Zehrkosten. Nicht ansatzfähig sei aber eine entgangene Haushaltsführung, da hierfür keine baren Auslagen anfallen würden.
Der Antragsteller hat mit "Widerspruch" vom 04.01.2009 hervorgehoben, dass seine Auslagen wie die seiner Begleitperson damit keinesfalls gedeckt seien. Er habe in einem vergleichbaren Fall vom Sozialgericht Regensburg 93,50 EUR erhalten. Die Notwendigkeit einer Begleitperson sei ärztlich bescheinigt worden. Mit der bewilligten Fahrtkostenerstattung in Höhe von 32,00 EUR wäre man nicht einmal alleine mit dem Zug nach W. und zurückgekommen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies sinngemäß beantragt. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins vom 03.07.2008 bei Priv.Doz. Dr. A. S. bzw. Dr. R. S. ist auf 32,00 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben mit einer Begleitperson im Pkw angereist und hat hierfür 128 km zurückgelegt. Gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG sind zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung eines Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu ersetzen. An Fahrtkostenersatz stehen dem Antragsteller somit 32,00 EUR zu. Fiktive bzw. höhere Fahrtkosten für die Benutzung der Bundesbahn können nicht stattdessen in Ansatz gebracht werden.
Weiterhin hat der Gesetzgeber in § 7 Abs.1 JVEG geregelt, dass auch in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt werden, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
Vorliegend hat zwar Priv.Doz. Dr. A. S. im Rahmen der Anwesenheitsbescheinigung bestätigt, dass eine Begleitperson wegen erheblicher Funktionseinschränkung der Wirbelsäule notwendig gewesen ist. Dies genügt jedoch nicht, um den wirtschaftlichen Wert der entgangenen Haushaltstätigkeit der Begleitperson zu ersetzen. Denn ausweislich des Entschädigungsantrages vom Juli 2008 und seiner Schreiben vom 29.10.2008 und 04.01.2009 sind dem Antragsteller insoweit keine Auslagen erwachsen. Es wird lediglich allgemein behauptet, seine Auslagen sowie die seiner Begleitperson seien mit den bewilligten 32,00 EUR keinesfalls gedeckt.
Die Haushaltsführung oder die Mindestentschädigung für Zeitverlust sind für eine Begleitperson im Gegensatz zu einem tatsächlichen Dienstausfall nicht relevant (Beschluss des BayLSG vom 06.12.2007 - L 15 SF 79/07 R KO).
Dem Antragsteller steht auch keine allgemeine Entschädigung für seinen Aufwand nach § 6 Abs.1 JVEG zu. Das sog. Tagegeld bzw. die sog. Zehrkostenpauschale kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden bis weniger als 14 Stunden mit 6,00 EUR entschädigt werden. Nachdem der Antragsteller die genauen Fahrtzeiten nicht angegeben hat, sind diese anhand der üblichen Routenplaner mit eineinhalb Stunden einfach zu schätzen. Hin und zurück ergibt sich somit eine notwendige Fahrzeit von drei Stunden. Nachdem der Antragsteller bei Priv.Doz. Dr. A. S. um 12.50 Uhr eingetroffen und um 14.20 Uhr entlassen worden ist, ergibt sich unter Be...