Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gegenstand der Prüfung im Kostenansatzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Berufungsverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 12 KA 146/12 war eine gegen den damaligen Beklagten, Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer klageweise geltend gemachte Forderung aus Arzneimittelregress in Höhe von 9.886,96 € sowie dessen Widerklage wegen Rückzahlung von 300.000,- € wegen des aus seiner Sicht fehlerhaft festgesetzten Regresses. Das Verfahren endete mit der Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 19.03.2014. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 309.886,96 € festgesetzt.
Von diesem Streitwert ausgehend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.03.2014 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 8.224,- €.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19.04.2014 gewandt. Er ist der Meinung, dass die Kostenrechnung und ebenso das Urteil vom 19.03.2014 Fehlentscheidungen seien, die durch Befangenheit und Dyskalkulie des Vorsitzenden und seines Beisitzers beeinflusst seien. Der Regress sei durch Vergleich aus der Welt geschaffen worden. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 15 SF 127/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände betreffen ausschließlich die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidungen, nämlich des Urteils und des Streitwertbeschlusses vom 19.03.2014. Derartige Einwände sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).
Selbst wenn - was hier nicht ansatzweise im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).
Der S...